BGB § 1375 Abs. 2 S. 2 § 1567
Leitsatz
Der auskunftspflichtige Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass eine Verringerung seines Vermögens seit dem Zeitpunkt der Trennung nicht auf einer illoyalen Vermögensminderung beruht. Wegen dieser Folgen kann es daher nicht dahingestellt bleiben, wann genau die Trennung erfolgt ist. Der auskunftsberechtigte Ehegatte muss daher den taggenauen Zeitpunkt der noch andauernden Trennung darlegen und beweisen.
KG, Beschl. v. 8.11.2016 – 13 UF 16/16 (AG Tempelhof-Kreuzberg)
1 Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten haben am 8.9.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Die Söhne leben in eigenen Haushalten, die Tochter bei der Antragsgegnerin. Der Scheidungsantrag ist seit dem 28.2.2014 rechtshängig. Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Zugewinn im Wege des Stufenantrages Auskunft über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Trennung. Die Beteiligten bewohnten seit 1997 eine 178,8 qm große Wohnung in der N in … Der Vermieter einigte sich mit dem Antragsteller als alleinigem Mieter dieser Wohnung in dem Verfahren … am 3.6.2009 dahingehend, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 30.9.2009 endete und der Antragsgegner eine pauschale Abfindungssumme an den Vermieter zu zahlen hatte, wobei sich der Abfindungsbetrag bei einer Herausgabe bis zum 31.7.2009 auf 2.000 EUR und danach auf 4.000 EUR belief. Der Antragsteller schloss einen Mietvertrag über eine Wohnung in der B S, 1. Obergeschoss (im Folgenden OG), ab, die Antragsgegnerin ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in der B S, 2. OG rechts, als alleinige Mieterin aufgeführt worden. Jeder der Beteiligten schloss einen Umzugsvertrag ab. Den Rechnungen der Umzugsfirma vom Juni 2009 lag ein Umzug vom 20. bis 22.7.2009 zugrunde. Die Entrümpelung der alten Wohnung fand am 27.7.2009 statt. Die drei jüngsten Kinder bezogen die Wohnung im 2. OG in der B S. Der älteste Sohn lebte in der Wohnung im 1. OG, soweit er sich nicht im Ausland aufhielt. Der Antragsteller überwies bis Juli 2009 monatlich jeweils 1.000 EUR auf ein Konto der Berliner Sparkasse, zu dem beide Beteiligten einen Onlinezugang hatten und auch jeweils eine EC-Karte erhielten. Die Überweisungen waren u.a. mit "HH-Flex März 2009 B 1.000 EUR …" oder "1.000 EUR HH Flex B" bezeichnet. Jeweils am Folgetag überwies die Antragsgegnerin von diesem Konto 1.000 EUR auf ihr Konto. Am 7.9.2009 tätigte der Antragsteller eine Überweisung von 1.500 EUR mit der Angabe "HH- Flex – Aug/Sep. 2009 B 1.500 EUR, 750,-/Monat". Am 22.10.2009 überwies der Antragsteller wiederum 1.500 EUR auf das Konto, bezeichnet als "HG Okt/Nov 2009 – M, P, S, B". Im Dezember 2009 überwies er 750 EUR mit der Bezeichnung "HG Dez 2009 – M, P, S, B". Die Antragsgegnerin überwies auch hier jeweils unmittelbar danach das Geld auf ihr Konto. Das Konto Nr. … bei der Berliner Sparkasse wurde am 10.8.2011 aufgelöst. Der Antragsteller überwies ferner im Juni 2009 auf das Konto der Antragsgegnerin aufgrund eines Dauerauftrages 410,97 EUR bezeichnet als "Mietzuschuss WHGS-Miete". Den im Juni 2009 überwiesenen Betrag zahlte die Antragsgegnerin im Juli wieder zurück, da die Mietzahlungen für die B S erst ab August 2009 fällig wurden. Im Oktober 2010 wie auch im August 2011 überwies der Antragsteller per Dauerauftrag 410,97 EUR mit der Angabe "M, P, S, Wohn- und Verbrauchskosten, BBR 12, 10713 Bln, 2. OG RE". Der Antragsteller zahlte auch bis 2011 sämtliche Mobilfunkkosten der Familie einschließlich der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat zunächst mit ihrem Stufenantrag vom 18.9.2014 Auskunft u.a. für den Trennungszeitpunkt 29.5.2009 begehrt. Zuvor hat sie mit Schriftsatz vom 7.7.2014 behauptet, die Beteiligten würden spätestens seit dem 30.7.2009 getrennt leben. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat sie Auskunft über das Vermögen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt 23.7.2009 verlangt.
Sie hat behauptet, die Eheleute lebten seit dem 23.7.2009 getrennt. Anfang 2009 habe der Antragsteller ihr erklärt, dass er sich trennen wolle. Es sei sein Vorschlag gewesen, dass man sich zwei getrennte Wohnungen suche, aber weiterhin gemeinsam für die Kinder da sei. So sei es dann auch geschehen. Den Kindern habe man dies in einem gemeinsamen Gespräch vermittelt. Sie habe den Mietvertrag für die Wohnung im 2. OG in der B S alleine unterschrieben und in der Folgezeit auch die Miete alleine gezahlt. Sie sei dann mit den drei jüngeren Kindern in die Wohnung eingezogen, der Antragsteller habe mit dem ältesten Sohn in der Wohnung im 1. OG in der B S gelebt. Mit Abschluss des Umzugs am 23.7.2009 sei die Trennung eingetreten. Die Umzugskosten habe sie ebenso wie die Kaution und Maklerprovision für ihre Wohnung selbst bezahlt. Man habe in der Folgezeit noch gemeinsam mit den Kindern Geburtstage und andere Familienfeste gefeiert, aber es hätte keine sonstigen Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Bis der Antragsteller sich einen eigenen Geschirrspüler angeschafft habe, habe er sein Geschirr in die Spülmaschine in ihrer Küche eingeräumt, w...