Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar. Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13, entgegen OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.4.2017 – 1 UF 83/13).

(OLG Celle, Beschl. v. 22.5.2017 – 17 W 8/16)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 7/2017, S. 332 - 335

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