Der Sachverhalt: Die Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich wird nach Abtrennung vom Verbund als selbstständiges Zugewinnausgleichsverfahren weitergeführt. Seit 30.7.2012 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden. Durch Beweisbeschluss vom 9.12.2015 hat das AG der Antragstellerin die Zahlung eines Vorschusses für die Sachverständigengebühren von 10.000 EUR auferlegt. Mit Schriftsatz vom 18.7.2012, zugestellt am 24.7.2012, beantragt die Antragstellerin festzustellen, dass der Antragsgegner ihr sämtliche im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie 10.000 EUR für die Sachverständigenkosten laut Beweisbeschluss des AG vom 9.12.2015 vorzuschießen habe. Die Anträge sind beim BGH, wie schon beim OLG, erfolglos geblieben.
Die Entscheidung: Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung (siehe Nachweise im Leitsatz) fest, dass es für einen als Unterhalt zu qualifizierenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unter geschiedenen Eheleuten keine Rechtsgrundlage gibt. Eine entsprechende Anwendung der für den Familienunterhalt geltenden Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB, die nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auch unter getrennt lebenden Ehegatten herangezogen werden kann, kommt auf den nachehelichen Unterhalt nicht in Betracht, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in dem Umang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen unter Ehegatten vergleichbar ist.
Durch Anhängigmachung der güterrechtlichen Folgesache wird kein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss begründet. Eine Vorschusspflicht setzt voraus, dass der Berechtigte selbst dem Gericht oder einem Anwalt gegenüber vorauszahlungspflichtig ist. Die Vorauszahlungspflicht für Sachverständigenkosten entsteht nicht schon durch Anhängigmachung der güterrechtlichen Folgesache zum Verbund, sondern erst nach §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, §§ 402, 379 ZPO, § 16 FamGKG mit der Anordnung der Vorschusszahlung, hier im Beweisbeschluss des AG vom 9.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute rechtskräftig geschieden. Aufgrund des sechs Tage vor Rechtskraft der Scheidung erhobenen Feststellungsantrags konnte ein Verfahrenskostenvorschuss nicht erlangt werden. Denn der Antrag war mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil bei einer erst nach der Scheidung angeordneten Vorauszahlungspflicht ein nach § 256 ZPO erforderliches gegenwärtiges Rechtsverhältnis fehlt.
Es ist eine Auslegungsfrage, ob bei einer fehlenden Vorschrift eine Lücke im Gesetz vorliegt, die im Wege der Analogie zu schließen ist, oder der Umkehrschluss zu ziehen ist, wonach eine abschließende Regelung zu bejahen ist und durch beredtes Schweigen die gegenteilige Rechtsfolge wie bei einer entsprechenden Rechtsanwendung angeordnet wird. Konkret geht es darum, ob bei der den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten regelnden Bestimmung des § 1578 BGB ohne Erwähnung eines Anspruchs auf einen Verfahrenskostenvorschuss die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB entsprechend heranzuziehen ist oder der Gesetzgeber auf diese Bestimmung, anders als beim Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, bewusst nicht verweist. Der BGH hält den Umkehrschluss für richtig. Dafür spricht, dass bereits der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss beim Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB nur in entsprechender Anwendung der Vorschrift über den Familienunterhalt des § 1360a Abs. 4 BGB gewährt wird. Gegen die entsprechende "doppelte" Anwendung dieser Vorschrift auf den nachehelichen Unterhalt ist anzuführen, dass bei diesem noch mehr als beim Trennungsunterhalt die Verantwortung der Ehegatten füreinander gelockert ist. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gibt. Die Ausführungen des BGH zur Entstehung der Sachverständigenkosten sind auch für den Vorschuss auf die Gebühren des Rechtsanwalts zu beachten.
Offen lässt der BGH, wie zu entscheiden ist, wenn ein Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Folgesache vor der Scheidung gestellt wurde und der Berechtigte alles zur Verwirklichung seines Anspruchs Erforderliche getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befunden hat. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob für eine Folgesache, die im Verbund mit der Scheidung beantragt wird, ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss überhaupt entstehen kann, nachdem dieser zu verneinen ist, wenn dieselbe Folgesache außerhalb des Verbunds geltend gemacht wird. Bei der Folgesache Ehegattenunterhalt im Verbund etwa wird, um das Verfahrensziel einer gleichzeitigen Entscheidung zur Scheidung und deren Folge zu erreichen, über einen materiell noch nicht entstandenen Anspruch verhandelt und für den Fall der Rechtskraft und Wirksamkeit der Scheidung entschieden. Wenn die Hauptsache Ehegattenunterhalt nach den künftig geltenden Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB zu beurteilen...