Für die Zeit, in welcher die Schenkung ihren Zweck erreichte, kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, erst für die Zeit danach. Es tritt eine Verringerung des Anspruchs ein, je länger die eheliche Lebensgemeinschaft ab der Schenkung noch gehalten hat. Mit der Zeit verringert sich also die Anspruchshöhe von selbst ("Abschreibung"). Die Ermittlung der Anspruchshöhe ist insoweit nicht einfach. Die Frage muss vom Gericht jeweils auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, unterliegt aber nicht seiner willkürlichen Bewertung. Eine standardisierte Handhabung auf der Basis übergeordneter Merkmale ist hier hilfreich. Es werden unterschiedliche Lösungsansätze vertreten.[39] Da die Ehe auf Lebenszeit eingegangen werde, kann man, so das OLG Bremen, nach der (bisherigen) Eheverweildauer des Schenkungsgegenstandes die fiktive Restehedauer anhand der statistischen Lebenserwartung ermitteln und beides ins Verhältnis setzen, um so einen Prozentsatz vom Schenkungswert zu ermitteln, der für die Anspruchshöhe herangezogen werden kann. Diese Ent scheidung ist richtig und zu begrüßen. Der genannte Prozentsatz kann leicht mit dem WinFam-Programm von Gutdeutsch errechnet werden.[40]

Eine in diesem Zusammenhang anderweitig vertretene, feste zeitliche Obergrenze hatte der Bundesgerichtshof schon 2015 abgelehnt.[41]

[39] Herr, Nebengüterrecht, 2013, Rn 362 ff.
[40] WinFam – Nebengüterrecht – Schwiegerelternschenkung oder – ehebezogene Zuwendung.
[41] BGH FamRZ 2015, 490.

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