"Vor der Klammer" steht wie jedes Jahr Wevers Jahresbericht "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts".[79]

Schwiegerelternzuwendungen/-schenkungen

Bewusst wird vorstehende Überschrift gewählt, um schlagwortartig verkürzt die beiden sich nach wie vor gegenüberstehenden Rechtspositionen herauszustellen. In der Rechtsprechung ist die Sache allerdings geklärt: Mit der Entscheidung vom 3.2.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof – unter Beibehaltung der Geschäftsgrundlagenlösung im Übrigen – von der Anspruchsgrundlage des sui-generis-Vertrags in seiner Ausprägung der ehebezogenen Zuwendung gelöst[80] und nimmt seitdem einen Schenkungsvertrag an.[81] Wurde dies einerseits als dogmatisch gut begründet angesehen,[82] gab es doch auf längere Sicht viele Gegenstimmen und ist die Diskussion mit gewichtigen Gründen nicht zur Ruhe gekommen. So ist z.B. ein Problem durch ein anderes ersetzt worden: Folgt man dem BGH weiterhin mit seiner tragenden Begründung, die Schwiegereltern stünden nicht selbst in der Rechts- und Wirtschaftsbeziehung "Ehe" (weshalb eine Schenkung anzunehmen sei), so entsteht im selben Augenblick eine neue Verwerfung, weil man Arbeitsleistung nicht schenken kann und die Schwiegereltern hier weiterhin auf den Kooperationsvertrag verwiesen sind. Dieser ist aber nichts anderes als der Vertrag über eine ehebezogene Zuwendung, nur dass er eben Mitarbeit und nicht Zuwendung betrifft (beide sind im Übrigen gleiche Anwendungsfälle des sui-generis-Vertrags, die sich nur in der Natur des Leistungstransfers unterscheiden). Weshalb sich beides nunmehr bei den Schwiegereltern, weiterhin aber nicht bei den Ehegatten rechtlich unterscheiden soll, hat noch niemand überzeugend erklärt. Leszczenski hat nunmehr – im Berichtsjahr – ihre Dissertation zu diesem Thema veröffentlicht.[83] Ihre wissenschaftliche Analyse baut darauf auf, dass in der gelebten Wirklichkeit Zuwendungen von Schwiegereltern ebenso der Förderung der Lebensgemeinschaft dienen wie Zuwendungen unter Ehegatten. Dieses sei das Charakteristikum des Vertrages und grenze ihn daher zwangsläufig von der Schenkung ab. Da eine Abgrenzung aber immer auf der Tatbestandsebene zu erfolgen habe, könne der genannte Zweck nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein. Geschäftsgrundlage sei vielmehr der Fortbestand der Lebensgemeinschaft. Ein besonderes Verdienst des lesenswerten Werkes liegt im Hinweis darauf, dass diese Materie im Gesetz geregelt werden sollte. Leszczenski stellt einen Entwurf vor, der – völlig zutreffend – für das 4. Buch des BGB gedacht ist, nämlich in Gestalt neuer §§ 1588a und 1588b BGB.

Auch Wever hat einen (praxisbezogenen) Beitrag zur Schwiegerelternschenkung veröffentlicht.[84]

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

Nach einem langen – angesichts der hohen Praxisrelevanz kaum verständlichen – Dornröschenschlaf gab es schon 2015 viele Beiträge zum Thema.[85] Viefhues schloss sich 2016 mit einem Beitrag zur richtigen Antragstellung bei der Konstellation des Eintritts der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes an.[86]

Gesamtschuldnerausgleich

Wever hat es in einem Beitrag auf den Punkt gebracht: "Gesamtschuldnerausgleich – mitgehangen, mitgefangen?"[87]

Kraftfahrzeuge

Tanto hat die Grundsätze zum Dienstwagenvorteil im Unterhaltsrecht zusammengefasst.[88]

[79] Wever, FamRZ 2016, 1627.
[80] BGHZ 184, 190.
[81] BGH FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2015, 393; 490.
[82] Herr, FamRB 2010, 380.
[83] Leszczenski, Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen, 2016.
[84] Wever, FamRZ 2016, 857.
[85] Götz, FF 2013, 225; Hausleiter/Schramm, NJW-Spezial 2015, 132; Schröck, Familienrecht kompakt 2015, 98; Volker, FuR 2013, 55; Zwirlein, FamRZ 2015, 896.
[86] Viefhues, Familienrecht kompakt 2016, 47.
[87] Wever, FF 20116, 680.
[88] Tanto, FamRB 2016, 404.

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