Der Bundesgerichtshof hat zur Beteiligungsquote des Ehegatten nach beendeter konkludenter Ehegatteninnengesellschaft entschieden, dass die Vertragsauslegung dem Grundsatz des § 722 BGB (im Zweifel Halbteilung) vorrangig ist: Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, sodass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist zuerst – ggf. anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung – zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein. Haben die Ehegatten gemeinschaftliches Bruchteilseigentum der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt, etwa beiden je zur Hälfte gehörenden Grundbesitz, richtet sich die diesbezügliche Lasten- und Kostentragung im Innenverhältnis jedenfalls nach Beendigung der Gesellschaft nach Gemeinschaftsrecht (§ 748 BGB).
Das OLG Hamm hat bestätigt, dass eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft ausscheidet, wenn die rechtlich zu beurteilende Leistung dem Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient (hier: Arbeiten am Familienheim).
Eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft bildet kein Gesamthandseigentum und kann daher allenfalls Besitzerin, nicht aber Eigentümerin einer Immobilie sein. Daher kann für sie keine Drittwiderspruchsklage mit dem Ziel geführt werden, eine Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, so das AG Paderborn.
Steht ein Ferienhaus im Alleineigentum der Ehefrau und erbringt der Ehemann Zahlungen auf die Finanzierungsdarlehen, kann dies im Rahmen einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft erfolgt sein. Bei Immobilien ist immer zu beachten, dass eine konkludente Innengesellschaft i.d.R. ausscheidet, wenn es sich um das Familienheim handelt, da eheimmanente Zwecke subjektiv bereits vom Willen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft getragen und umfasst sind und daneben ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Geschäftswille nicht in Betracht kommt. Die innere Willensrichtung kann immer nur auf das eine oder das andere gerichtet sein.
Die für Ausgleichsansprüche aus konkludenter Ehegatteninnengesellschaft geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB wird nicht ohne weiteres dadurch gehemmt, dass Bemühungen zum Verkauf von Grundstücken unternommen werden, die zur Gesellschaft gehören.
Der Bundesfinanzhof hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob eine steuerlich relevante konkludente Ehegatteninnengesellschaft zustande kommt, wenn die Ehegatten Grundstücke land- und forstwirtschaftlich nutzen und ein Ehegatte hierfür Grundbesitz zur Verfügung stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn die eingebrachte Fläche weniger als 10 % der Gesamtfläche ausmacht.