Die Übertragung einer Kapitallebensversicherung kann eine ehebezogene Zuwendung darstellen. Im gesetzlichen Güterstand kommt es jedoch wegen der nach § 313 BGB erforderlichen Abwägung zunächst darauf an, ob nicht schon der Zugewinnausgleich zu einem angemessenen Ergebnis führt. Dessen Prüfung ist daher vorrangig. Ansonsten kommt grundsätzlich nur ein schuldrechtlicher (finanzieller) Ausgleich in Betracht. Für eine dingliche Rückgewährpflicht muss ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegen.[19] Hierzu kann auf einschlägige Entscheidungen zurückgegriffen werden:[20]

Der Ehegatte verbindet mit dem Gegenstand besondere Erinnerungen an seine Vorfahren.[21]
Es handelt sich um die einzigen Erbstücke aus der eigenen Familie.[22]
Der Ehegatte hat in besonderer Weise in den Gegenstand investiert, etwa alte Möbel aufarbeiten lassen.[23]
Ein zugewendetes Grundstück ist Teil einer Gesamtfläche, auf welcher kulturell bedeutsame Museen stehen, deren Erhalt vom Fortbestand der Gesamtfläche abhängt.[24]
Der Zuwendende wollte den zugewendeten Gegenstand unter allen Umständen im Familienbesitz halten.[25]
Die Übertragung erfolgte zu Versorgungszwecken.[26]
Eine Immobilie ist auf die Bedürfnisse des Zuwendenden besonders zugeschnitten.[27]
Der zuwendende Ehegatte hat das Familienheim für sich behindertengerecht ausgebaut.[28]
Der zuwendende Ehegatte hat alle finanziellen Verpflichtungen, die mit dem Objekterwerb verbunden waren, allein erfüllt, bei der Errichtung mitgearbeitet und das Objekt war zu seiner Altersversorgung gedacht.[29]
Es wurde ein halber Grundstücksanteil zugewendet mit der Folge, dass eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist; die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Folge der (unwirtschaftlichen) Möglichkeit der Zwangsversteigerung kann unwirtschaftlich und damit unzumutbar sein.[30]

Wird dingliche Rückgewähr verlangt, ist unbedingt auf die Abschreibung zu achten (siehe dazu unter V. 4.). Da die Rückgewähr zur Übertragung des vollen Wertes führt, schuldrechtlich aber wegen des Zeitablaufs ("Abschreibung") meist nur ein geringerer Betrag verlangt werden kann, muss ein Zug-um-Zug-Antrag gestellt werden:[31] Verpflichtung zu Einigung und Übergabe bzw. Auflassung Zug um Zug eines Eurobetrages in Höhe des Wertes abzüglich des Abschreibungsbetrages.

[19] OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16.
[20] Vgl. Herr, Nebengüterrecht, 2013, Rn 353 ff.
[21] OLG Celle FamRZ 1997, 381, 382.
[22] OLG Celle FamRZ 1997, 381, 382.
[23] OLG Celle FamRZ 1997, 381, 382.
[24] OLG Celle FamRZ 2000, 668.
[27] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, Rn 475.
[28] Schulz, FamRB 2004, 364, 367.
[29] BGH FamRZ 1977, 458; OLG Celle FamRZ 2000, 668; LG Aachen FamRZ 2000, 669.
[30] BGH FamRZ 1977, 458; LG Aachen FamRZ 2000, 669.

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