1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein wichtiger Hinweis des Bundesgerichtshofs für die Praxis, der nicht oft genug wiederholt werden kann, betrifft die Schlüssigkeit des Sachvortrags: Es genügt nicht, den Schenkungsvorgang an sich darzulegen, sondern es muss Sachvortrag zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des durch die Schenkung geschaffen Zustands gehalten werden. Wird in diesem Zusammenhang nichts zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen, kann das Gericht davon ausgehen, dass diese für den Anspruch unerheblich sind.
Häufig ist die Frage nach dem Empfänger der Schenkung streitig: War es das Schwiegerkind, das eigene Kind – oder waren es beide? Das OLG Bremen hat Indizien benannt, die herangezogen werden können: bei Überweisungen Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos, der vorgesehene Verwendungszweck.
2. Anspruchsfälligkeit
Siehe zu BGH FamRZ 2016, 457 im Folgenden unter 3. Verjährung.
3. Verjährung
Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung verschiedene Fragen zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern angesprochen und teilweise geklärt. Er hat seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr zur gespaltenen Verjährungsfrist bestätigt, dass grundsätzlich die Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt (3 Jahre), im Falle einer Grundstücksschenkung jedoch die des § 196 BGB (10 Jahre). § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. war hingegen nicht einschlägig, weil der Anspruch auf Ausgleich schwiegerelterlicher Schenkungen kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist. Im Übrigen beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, und diese liegt jedenfalls in der Kenntniserlangung von der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenngleich die Formulierung "jedenfalls" einen ausreichenden Rückschluss zulässt, sollte der Bundesgerichtshof bei sich bietender Gelegenheit, und sei es obiter dictu, klarstellen, dass die Kenntnis von der Trennung genügt. Dies ist nämlich nicht nur in den sicher selteneren Fällen des Streits um die Verjährung relevant, sondern auch bezüglich der Frage der Fälligkeit überhaupt. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH FamRZ 2010, 958 wegen unklarer Rechtslage hinausgeschoben worden, da eine unklare Rechtslage in diesem Fall fehlte. Unter Darstellung der dazu vertretenen Rechtsauffassungen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass lediglich die Einordnung des schuldrechtlichen Vertrags (Schenkung anstatt sui-generis-Vertrag über ehebezogene Zuwendung) neu war, nicht hingegen der den Anspruch auslösende Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die gerichtliche Geltendmachung war daher nicht aufgrund rechtlicher Unklarheiten unzumutbar, wie es zu anderen (nicht familienrechtlichen) Fragen entschieden worden war.
4. Abschreibung (Anspruchsverminderung durch Zeitablauf)
Für die Zeit, in welcher die Schenkung ihren Zweck erreichte, kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, erst für die Zeit danach. Es tritt eine Verringerung des Anspruchs ein, je länger die eheliche Lebensgemeinschaft ab der Schenkung noch gehalten hat. Mit der Zeit verringert sich also die Anspruchshöhe von selbst ("Abschreibung"). Die Ermittlung der Anspruchshöhe ist insoweit nicht einfach. Die Frage muss vom Gericht jeweils auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, unterliegt aber nicht seiner willkürlichen Bewertung. Eine standardisierte Handhabung auf der Basis übergeordneter Merkmale ist hier hilfreich. Es werden unterschiedliche Lösungsansätze vertreten. Da die Ehe auf Lebenszeit eingegangen werde, kann man, so das OLG Bremen, nach der (bisherigen) Eheverweildauer des Schenkungsgegenstandes die fiktive Restehedauer anhand der statistischen Lebenserwartung ermitteln und beides ins Verhältnis setzen, um so einen Prozentsatz vom Schenkungswert zu ermitteln, der für die Anspruchshöhe herangezogen werden kann. Diese Ent scheidung ist richtig und zu begrüßen. Der genannte Prozentsatz kann leicht mit dem WinFam-Programm von Gutdeutsch errechnet werden.
Eine in diesem Zusammenhang anderweitig vertretene, feste zeitliche Obergrenze hatte der Bundesgerichtshof schon 2015 abgelehnt.
5. Sonstiges zu Schwiegerelternschenkungen
Das OLG Köln hat klargestellt, dass die neue BGH-Rechtsprechung zu Schwiegerelternschenkungen nichts daran ändert, dass Schwiegereltern dem Schwiegerkind ein Darlehen geben können.