1. Gemeinschaftsbezogene Zuwendung

Eine Entscheidung des OLG Brandenburg[63] hat die Grundsätze der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung und des bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich ergebenden Ausgleichsanspruchs zusammengefasst.

[63] OLG Brandenburg NZFam 2016, 336.

2. Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB)

Wie bei Eheleuten (Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses durch die eheliche Lebensgemeinschaft)[64] entfallen auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaftern mit der Trennung die Umstände, aufgrund derer man vom Halbteilungsgrundsatz absehen kann. Es kommt dann der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Teilen zum Tragen, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung oder sonst besondere Umstände vorliegen.[65]

[64] Vgl. BGH FamRZ 1995, 216.

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