1. Interne Teilung (§§ 10, 11 VersAusglG)

Wesentliches Kriterium der internen Teilung nach §§ 10, 11 VersAusglG ist die Teilhabe des für die ausgleichsberechtigte Person begründeten eigenständigen Anrechts an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts. Immer häufiger erfolgt die Teilung der Anrechte nicht im Rahmen des Ausgangstarifs des auszugleichenden Anrechts, sondern durch Begründung von Anrechten in einem anderen Ausgleichstarif des Versorgungsträgers ("externe-interne Teilung"). Das OLG Frankfurt[26] stellt dazu fest, dass der Versorgungsträger nicht verpflichtet ist, den Ausgleich auf der Grundlage des Ausgangtarifs unter Einschluss des dort versicherten Risikos durchzuführen. Die Beschränkung des Risikoschutzes auf eine reine Altersversorgung lässt das Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG ausdrücklich zu. Allerdings muss die durchzuführende interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies setzt voraus, dass ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung übertragen wird, und zwar rückwirkend auf das Ende der Ehezeit. Dabei ist bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des berechtigten Ehegatten derselbe Rechnungszins zu verwenden wie bei der Ermittlung des Ausgleichswerts. Dies ist nach OLG Frankfurt im Falle der BVV, die eine Teilung in den Tarif ARLEP vornimmt, nicht gegeben. Damit ist eine gerichtliche Korrektur hinsichtlich der Ausgleichswerte vorzunehmen.

Auch in den Fällen, in denen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erlassene Teilungsordnung vorsieht, dass die aktuellen Rechnungsgrundlagen anzuwenden sind, diese aber von dem bei Ehezeitende verwendeten Rechnungszins zur Ermittlung des Ausgleichswerts abweichen, ist die Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz nichtig und eine Korrektur des Ausgleichswertes vorzunehmen.[27] Das OLG Nürnberg[28] stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die geforderte vergleichbare Wertentwicklung bei einer privaten Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist.[29]

Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Entscheidung des BAG,[30] wonach eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts Bindungswirkung entfaltet in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrages der Versorgung. Das BAG ist der Auffassung, dass das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine wirksame Entscheidung über die interne Teilung getroffen hat, die nicht nur die Höhe des Ausgleichswerts bestimmt, sondern auch die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrages der Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen festgelegt hat.

Dies bedeutet für die Anwaltschaft, dass sie sich zum Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht nur auf die korrekte Berechnung des Ausgleichswerts konzentrieren muss. Aufseiten des Ausgleichspflichtigen ist vielmehr bereits zu diesem Zeitpunkt die Kürzung der Quellversorgung zu überprüfen, da es ansonsten zum Zeitpunkt der Berentung des Ausgleichspflichtigen zu unliebsamen Überraschungen kommen kann. Besonders für den Fall der Rentenhalbteilung ist sicherzustellen, dass die Finanzierung des Anrechts des Berechtigten nicht zu einer überproportionalen Kürzung aufseiten des Ausgleichspflichtigen führt und damit der Halbteilungsgrundsatz außer Kraft gesetzt wird.

Aufgrund der BAG-Entscheidung dürfte eine spätere Korrektur hinsichtlich der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Fachgerichtsbarkeit nicht mehr möglich sein.

[26] FamRZ 2017, 878.
[27] OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1689.
[28] FamRZ 2016, 890.
[29] So bereits OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584.
[30] FamRZ 2016, 535.

2. Teilungskosten

Das OLG Hamm[31] hat nochmals klargestellt, dass Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG bei der internen Teilung nur solche Kosten sind, die den Versorgungsträgern im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen. Damit können die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils, der Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags nicht umgelegt werden. Hierunter fallen insbesondere die Kosten, die "kleinen" Versorgungsträgern durch die Berechnung eines externen Beraters entstehen. Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung[32] kann das Familiengericht Teilungskosten überprüfen, sofern diese den pauschalen Betrag von 500,00 EUR übersteigen.

[31] Beschl. v. 16.8.2016 – II-13 UF 251/13, juris.
[32] BGH FamRZ 2015, 913.

3. Externe Teilung

Bei der externen Teilung setzt das Gericht den Kapitalbetrag fest, den der Versorgu...

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