Nach § 28 VersAusglG sind Anrechte der privaten Altersversorgung wegen Invalidität nur dann auszugleichen, wenn der Versicherungsfall des Verpflichteten in der Ehezeit eingetreten ist und der Ausgleichberechtigte am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Das OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass in diesen Fällen nach § 28 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 20 Abs. 1 VersAusglG ein schuldrechtlicher Ausgleich stattzufinden hat. Dieser Ausgleich ist allerdings in solchen Fällen von Amts wegen durchzuführen.[91] Eine zeitliche Befristung des Ausgleichsanspruchs kommt mangels gesetzlicher Regelung nicht in Betracht.

Das Zahlungsverbot nach § 29 VersAusglG erstreckt sich nicht auf das gesamte erworbene Anrecht, sondern nur auf den im Rahmen der zukünftigen Durchführung des Versorgungsausgleichs abzugebenden Teil der Versorgung.[92] Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte zu erfolgen.[93]

[91] OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984.
[92] OLG Koblenz FamRZ 2016, 393.
[93] OLG Bremen FamRZ 2016, 51.

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