Der BGH wendet die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG auch auf Anrechte nach dem schweizerischen Freizügigkeitsgesetz vom 17.12.1993 an. Der Anwendungsbereich sei insoweit nicht teleologisch zu reduzieren.[65] Bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG käme es nicht auf die individuelle Rechtslage des ausländischen Staates an, nach dessen Rechtsordnung ein solches Anrecht erworben wurde, auch wenn die ausländische Rechtsordnung ähnliche Regelungen zum Versorgungsausgleich kenne.

Nach Auffassung des KG Berlin[66] ist die Unbilligkeit i.S.d. § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht schon deshalb zu verneinen, weil der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liege. Allein dadurch, dass ein Ausgleich der gesetzlichen Anrechte erfolge, sei dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Ermittlung der Höhe der ausländischen Anwartschaften habe daher zu erfolgen.

Das OLG Bremen[67] hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs für unbillig, wenn nur ein Ehegatte eine inländische Altersversorgung aufgebaut hat, die zum Ausgleich herangezogen werden kann, während der andere Vermögenswerte im Ausland besitzt, die für einen Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommen.

[65] BGH FamRZ 2016, 1576.
[66] KG FamRZ 2016, 982.
[67] OLG Bremen FamRZ 2016, 141.

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