Die gemäß § 23 Abs. 1 VersAusglG zu leistende Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Anspruch ausschließlich auf eine Geldzahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten gerichtet ist. Daher kann der Ausgleichsverpflichtete im Fall von Anrechten nach dem schweizerischen Freizügigkeitsgesetz nicht verpflichtet werden, die Hälfte hiervon auf die Ausgleichsberechtigte zu übertragen. In dieser Entscheidung hat der BGH die wirtschaftliche Zumutbarkeit nach § 23 Abs. 2 VersAusglG neu justiert. Danach ist dem Ausgleichspflichtigen die Zahlung einer Abfindung schon dann wirtschaftlich zumutbar, wenn er sie in Raten zahlen kann. Um die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Ausgleichspflichtigen nicht zu stark einzuschränken, darf eine Abfindung auch durch Ratenzahlung allerdings nur insoweit angeordnet werden, als der eigene angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen und der anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Eheleute die schwächere Rechtsposition des Ausgleichsberechtigten im Fall von ausländischen Versorgungen zu berücksichtigen. Da hier ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich (§ 25 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu einer Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung führt, entsteht eine wesentliche Sicherungslücke für die ausgleichsberechtigte Person, die im Fall der Interessenabwägung bei der Abfindung zu berücksichtigen ist.
Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen:
Zitat
"dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche Wertveränderung schon latent inne wohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat".
Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt.
Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privatkrankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind – anders als die Versicherungsprämien – keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.
Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG auf die fiktive Ausgleichsforderung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ehegatten begrenzt. Sie ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen, anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, als Bruttobetrag zu bemessen.
Haben sich die Ehegatten vergleichsweise auf eine schuldrechtliche Netto-Ausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlich geschuldeten Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser vereinbarte Nettobetrag ist allerdings auf den entsprechenden Bruttobetrag hochzurechnen.
Nach OLG Frankfurt tritt Verzug gemäß § 25 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 1585b Abs. 2 BGB dann ein, wenn der Versorgungsträger, gegen den ein Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG geltend gemacht wird, erklärt, ohne Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens keine Zahlung erbringen zu wollen.
Der Versorgungsträger, der an die Witwe/den Witwer der ausgleichspflichtigen Person während des laufenden Verfahrens zur Bestimmung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger die volle Hinterbliebenenversorgung auszahlt, könne sich nicht auf die Leistungsgewährung mit befreiender Wirkung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 VersAusglG berufen. Demgegenüber ist das OLG Nürnberg der Auffassung, dass bei Zahlung der ungekürzten Witwenrente der Versorgungsträger von seiner Leistungsverpflichtung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG befreit sei.
Sieht die Versorgungszusage die Leistung einer betrieblichen Altersversorgung erst zum Monatsende vor, besteht nach Auffassung des OLG Frankfurt keine Verpflichtung, die Leistung nach § 25 Abs. 1 zum Monatsersten zu erbringen, weil der Anspruch sich nach dem Leistungsinhalt der Zusage richte.
Das OLG Saarbrücken weist darauf hin, dass für die Inverzugsetzung nach § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585b Abs. 2, 3, 1613 Abs. 1 BGB auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsren...