Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in der Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dabei kann das Familiengericht bei der Korrektur über § 27 VersAusglG grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.
Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Entgeltpunkte. Diese sind im Rahmen der Ausgleichsentscheidung nach §§ 39, 41, 43 VersAusglG unmittelbar zu bewerten. Der BGH hat klargestellt, dass bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt bleibt.
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte ein vorgezogenes Altersruhegeld, welches aufgrund des verminderten Zugangsfaktors gekürzt wurde, und sind die hierfür maßgeblichen Zeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden, kann der Versorgungsausgleich über § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.
Eine solche Korrektur hält das OLG Stuttgart dann für möglich, wenn eine erhebliche Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors entsteht.
Der BGH bestätigt nochmals seine Rechtsprechung hinsichtlich des Entzugs einer Versorgung aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts. Wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, ist in umgekehrter Richtung in gleicher Höhe (korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG) ein Anrecht des Ehegatten vom Ausgleich auszunehmen.
Das OLG Brandenburg stellt nochmals klar, dass die Härteklausel des § 27 VersAusglG nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit dient. Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. In der Weigerung eines Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und ein gemeinsames Kind betreut, eine teilweise Erwerbstätigkeit auszuüben, liegt keine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, da es insoweit an einer objektiv festzustellenden ungleichen Pflichtenverletzung fehlt. Eine Korrektur über § 27 VersAusglG kommt daher nach OLG Hamm nicht in Betracht.
Allein die Tatsache, dass die Ehegatten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 13 Jahre getrennt gelebt haben rechtfertigt nach OLG Zweibrücken nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die ausgleichspflichtige Ehefrau es während der Trennungszeit hingenommen hat, dass der nichterwerbstätige Ausgleichsberechtigte seinen Lebensunterhalt aus einem gemeinsam geführten Konto bestreitet, die Ehegatten sich gemeinsam zur Einkommensteuer haben veranlagen lassen, die vom Ausgleichberechtigten benutzte Wohnung gemeinsam angemietet war und die Ehegatten sich in der Anfangszeit der Trennung die Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgeteilt hatten. Demgegenüber hält das OLG Hamburg im Fall einer Trennungszeit von 10 Jahren bei 29 Ehejahren einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit des dauerhaften Getrenntlebens für möglich.