Das geltende Recht kennt nur zwei rechtliche Möglichkeiten, einer Person zu helfen, die infolge Krankheit oder Unfalls gehindert ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, zum einen die Vorsorgevollmacht, zum anderen die Betreuung.
Durch eine Vorsorgevollmacht – in aller Regel als Generalvollmacht ausgestaltet – können rechtzeitig Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte bestimmt werden.
Ist keine Vorsorge getroffen, so verbleibt die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.
Die durch das Gericht bestellte Betreuungsperson kann wiederum vorsorglich bereits durch den zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung bestimmt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so muss das Betreuungsgericht eine geeignete Betreuungsperson aussuchen.
Der Betreuungsperson obliegt es, den wahren Willen der zu betreuenden Person zu erforschen und alle Maßnahmen einzuleiten, die im Interesse der zu betreuenden Person notwendig erscheinen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann im Fall der Betreuung eine Person eingesetzt sein, die dem Betreuenden nicht nahe steht, so dass nicht von vornherein von der Annahme eines Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden kann. Allerdings steht die Betreuungsperson unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Wiederum besteht bei der Vorsorgevollmacht die Möglichkeit des zu Betreuenden, seinen Willen bereits in der Vollmacht selbst zu äußern und dem Bevollmächtigten durch entsprechende Auflagen Hilfestellung zu geben. Dies wird in aller Regel im Falle einer Betreuung nicht anzunehmen sein.
Bei der Abwägung dieser beiden Instrumente ist daher der Vorsorgevollmacht der Vorrang zu geben.
Die Notwendigkeit für eine ergänzende Regelung besteht nur dann, wenn die beiden vorgenannten Instrumente keinen ausreichenden Schutz für den zu Betreuenden bilden. Bereits dies ist zu verneinen.
Der Hinweis darauf, dass von Vorsorgevollmachten nicht ausreichend Gebrauch gemacht werde, mag richtig sein. Beachtenswert aber ist, dass die Anzahl der errichteten Vorsorgevollmachten nach der Mitteilung des Zentralen Vorsorgeregisters stetig steigt.
Betrug die gesamte Anzahl der Eintragungen zum 31.12.2016 3.415.114, so konnte im Jahr 2016 eine Steigerung der Neueintragungen um 383.891 verzeichnet werden. Vergleicht man diese Zahlen mit den Zahlen zum 31.12.2009, so wird der beträchtliche Anstieg der Vorsorgevollmachten sichtbar. Zum 31.12.2009 waren gerade etwa eine Million Vorsorgevollmachten errichtet worden, mithin gerade einmal 1/3 der jetzt vorhandenen Eintragungen. Dabei ist die Zahl der nicht registrierten Vorsorgevollmachten nicht einmal berücksichtigt. Die Entwicklung zeigt, dass zunehmend das Bewusstsein dafür geschärft wird, dass eine automatische Bevollmächtigung eines Ehegatten oder Partners in Fragen der Gesundheitsvorsorge nicht vorhanden ist.
Die Beratung und Gestaltung von Vorsorgevollmachten ist regelmäßig verbunden mit der Erörterung der Vorsorgesituation einerseits, aber auch der Fragen des Sterbeprozesses und damit der Patientenverfügungen andererseits. In der notariellen Praxis werden das gesamte Problem der Betreuungsbedürftigkeit und die Überlegung, von welchen Personen/von welcher Person der Betreuende begleitet werden möchte, intensiv erörtert.
In aller Regel wird bei der Erstellung von Patientenverfügungen medizinischer Rat eingeholt. Die Erkenntnisse hieraus werden mit verwertet.
Die Vorsorgeentscheidungen in den Vorsorgevollmachten lassen erkennen, dass der eingesetzte Personenkreis sich keineswegs stets oder in aller Regel auf die Ehegatten beschränkt.
Vielfach werden eher Abkömmlinge, insbesondere bei höherem Alter der Ehegatten, oder sonstige nahe Verwandte bestimmt, weil gerade diesen die Frage der Vorsorgeentscheidung und ihrer Überwachung eher zugetraut wird als dem Ehegatten. Es ist jedoch keineswegs zu beobachten, dass zwangsläufig die Ehegatten bevollmächtigt werden.
Vorsorgevollmachten decken am ehesten den qualitativen Bedarf der Betreuungssituation gerade in Gesundheitsfragen ab. Sie nehmen auch der Anzahl nach beträchtlich zu und erreichen somit die Ziele, die der Gesetzgeber von ihnen erwartet. Zum einen wahren sie am besten das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten auch über die Zeit der eigenen Entscheidungsfähigkeit hinaus. Zum anderen entlasten sie zunehmend die Betreuungsgerichte.
Besteht im Einzelfall keine Vorsorgevollmacht, so greift das Recht der Betreuung ein.
Die Betreuungsgerichte arbeiten ausreichend schnell, um den gebotenen Schutz der zu betreuenden Person zu sichern.
Dies schließt nicht aus, dass es Fälle geben kann, die gerade bei Unfällen oder plötzlich auftretenden unerwarteten Erkrankungen ein ganz eiliges Vorgehen notwendig machen. In diesen Fällen könnte entweder das Gericht durch einstweilige Anordnungen helfen oder aber es könnte in der Tat – begrenzt auf die Abdeckung des Notfalls – an eine gesetzliche Vollmacht des Ehegatten oder Partners gedacht werden. Eine Notwendigkeit dazu besteht allein dann, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht besteht, eine...