Der Deutsche Anwaltverein bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem geplanten Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (BT-Drucks 18/10485) und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD) Stellung nehmen zu dürfen.
Das Anliegen des Gesetzentwurfes ist zu begrüßen, unmittelbar nach einem Unfall oder einer unerwartet schweren Erkrankung die gebotene Gesundheitsvorsorge zu gewährleisten, ohne dass zuvor Betreuungsgerichte eingeschaltet werden müssten. Kann eine Person unfall- oder krankheitsbedingt keine eigenen Entscheidungen zur Wiederherstellung der Gesundheit treffen und besteht keine Vorsorgevollmacht, kann sie nicht von dem Ehegatten/Partner vertreten werden. Es ist vielmehr notwendig, eine Entscheidung des Betreuungsgerichtes einzuholen, ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Jedoch ist davor zu warnen, aus einer evtl. gebotenen Eilbedürftigkeit im Einzelfall eine gesetzliche Vollmacht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für alle persönlichen Angelegenheiten einzurichten.
Abgewogen werden muss zwischen dem Bedarf für eine notwendige schnelle Lösung im Einzelfall und den Gefahren, die mit einer gesetzlichen Vollmacht verbunden sind. Der DAV warnt insbesondere vor den Gefahren für die Rechtssicherheit der Vertragspartner, den Missbrauchsgefahren für den Vertretenen, aber auch den Belastungen für den Vertreter.
Der Gesetzentwurf schränkt zu Recht das Bestehen einer gesetzlichen Vollmacht auf die "gebotenen Fälle" ein. Es sind dies die Fälle, in denen weder eine Vorsorgevollmacht des Vertretenen vorliegt, noch eine Betreuung angeordnet ist.
Für notwendig erachtet der Gesetzesentwurf eine ergänzende Regelung deshalb, weil von der Vorsorgevollmacht zu wenig Gebrauch gemacht worden sei.
Nach Abwägung aller Kriterien ist die Einführung eines gesetzlichen Vertretungsrechtes, von Notfällen abgesehen, weder erforderlich noch sachdienlich. Sie würde eher zu nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Selbstbestimmung von Ehegatten/Partnern führen.
Demgegenüber ist die im Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Verbesserung der Betreuer- und Vormündervergütung zu begrüßen. Sie verfolgt ein richtiges Anliegen. Die bisher vorgesehenen Gesetze müssen angepasst werden. Der DAV wirbt darüber hinaus jedoch auch dafür, die Angemessenheit des Stundenansatzes gemäß § 5 VBVG zu überprüfen.