Beschlüsse im Umgangsverfahren und Bewertung von Unternehmen
Die Moderatorinnen in Worpswede und Berlin, die Referenten in Augsburg und Rastatt, zusammengeschaltet per webcam und Software, das waren die besonderen Bedingungen der Fachveranstaltung im Familienrecht auf dem virtuellen Anwaltstag. Es fehlten die persönliche Begegnung, der Kaffee in der Pause und der Applaus nach den gelungenen Vorträgen. Aber was den 234 Teilnehmerinnen und Teilnehmern inhaltlich geboten wurde, hatte die gewohnte Qualität – praxisnah und informativ. Im parallel laufenden Chat konnten sie ihre Anmerkungen machen und Fragen stellen.
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Umgangsregelungen
Wie kann mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts die Einhaltung von einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich durchgesetzt werden? Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel aus Augsburg bot den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Deutschen Anwaltstags einen dezidierten Leitfaden und eine umfassende Darstellung, wie sich die Rechtsprechung zu diesen Fragen entwickelt hat.
Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist die Wirksamkeit einer Entscheidung. Auch an den gerichtlich gebilligten Vergleich werden bestimmte Anforderungen gestellt. So wird die Zustimmung der Beteiligten vorausgesetzt. Zustimmungspflichtige Beteiligte im Umgangsverfahren der Eltern sind das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und das Kind, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist. Ein Gericht darf eine Vereinbarung nur billigen, wenn sie hinreichend bestimmt gefasst ist. Dazu zitierte Grandel die entsprechende BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die Vollstreckung eines Umgangstitels setzt hinreichend bestimmte und konkrete Regelungen voraus. Erforderlich sind genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs. Nicht erforderlich sind detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen."
Grandel nannte als Beispiel eine Fallgestaltung, die in der Praxis nicht selten vorkommt: Im Protokoll einer gerichtlichen Vereinbarung ist im ersten Teil exakt formuliert, wann ein Vater sein Kind abholen darf, nämlich jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr. Der zweite Teil indes ist vage gefasst. Das Kind soll die Schulferien zur Hälfte beim Vater verbringen, die genauen Zeiten werden die Eltern jeweils bis spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn untereinander absprechen. Also eine Vereinbarung, die nur im ersten Teil vollstreckbar ist. Sie könne dennoch gerichtlich gebilligt werden, meinte Grandel, jedenfalls sei das Gericht nicht verpflichtet, gegen den Willen der Beteiligten eine hinreichend bestimmte Regelung zu erlassen.
Mathias Grandel wies auf das sehr weitgehende Beschwerderecht hin. Zum Beispiel kann gerügt werden, dass das Kind nicht angehört wurde, das habe der BGH deutlich gemacht (Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 507/18). Auch wenn die Vereinbarung fehlerhaft protokolliert wurde oder wenn die notwendige Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten fehlt, kann darauf eine Beschwerde gestützt werden. Ebenso kann die Zustimmung zum Umgangsvergleich bis zur letzten Tatsacheninstanz widerrufen werden.
Minenfeld Ordnungsgeld
Wenn sich ein Elternteil nicht an eine Vereinbarung hält, wird Ordnungsgeld nur dann verhängt, wenn die Grundlage für ein Ordnungsmittel stimmt und unangreifbar ist. Anderenfalls kann sich der mit dem Zwangsmittel Überzogene mit einer Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss wehren. Deshalb sei es überaus wichtig, zu wissen, ob der Ausgangsbeschluss sämtlichen rechtlichen Anforderungen entspricht, um nicht an dem "Minenfeld" rund um das Ordnungsgeld zu scheitern. Was muss zugestellt werden, wie muss zugestellt werden, wie ist der Warnhinweis zu formulieren? Mathias Grandel griff in seinem eineinhalbstündigen Vortrag zahlreiche Fragestellungen auf und unterfütterte sie mit Falldarstellungen. Zum Schluss präsentierte er eine Checkliste, so dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer praxisnah und umfassend informiert waren. Das virtuelle Format erlaubte es auch, Fragen zu stellen. Moderatorin Katrin Zimmermann, Anwältin und Notarin aus Worpswede, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, fasste die Anmerkungen und Fragen aus dem fachlichen Chat zusammen und gab auch den Dank der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Referenten weiter: "Ausgezeichneter Überblick", "Gute Praxisorientierung- ganz herzlichen Dank!"
Bewertung von inhabergeführten Unternehmen und freiberuflichen Praxen unter Reflexion auf IDW S13
Welchen Einfluss hat der IDW S13 auf die Unternehmensbewertung im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familienrecht? Frank Boos, Dipl.-Kfm. aus Rastatt, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, gab zunächst eine Übersicht, welche Anforderungen an Bewertungsmethoden gestellt werden. Eine Bewertungsmethode müsse aus sich heraus nachprüfbar sein, also auch von fachkundigen Dritten (gebildeten Laien) nachvollzogen werden können. Die Methode müsse grundlegende, allgemein akzeptierte Standards und Verfahrensweisen berücksichtigen und zum "wahren", d.h. marktbezogenen bzw. marktplausiblen Ergebnis kommen. Boos ging auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, die mit der Bew...