Gründe: I. [1] Auf die Kindeswohlgefährdungsmeldung des Jugendamtes vom 20.11.2019 leitete das Amtsgericht – Familiengericht – Salzgitter zum Aktenzeichen 32 F 182/19 SO das Hauptsacheverfahren betreffend die beiden Kinder S. und M. ein und führte in diesem Verfahren mit den beteiligten Kindeseltern, dem für die Kinder bestellten Verfahrensbeistand und dem Jugendamt am 17.12.2019 einen Erörterungstermin durch.
[2] In diesem Termin überreichte die Vertreterin des Jugendamtes zwei Entlassungsberichte der K. Kliniken vom 2.7.2019, die Kindeswohlgefährdungsmeldungen betreffend die Kinder S. und M. enthielten.
[3] Die Familienrichterin sicherte den Beteiligten zu, eine Abschrift hiervon gemeinsam mit dem Protokoll der Sitzung an sämtliche Beteiligten zu übersenden.
[4] Weiter setzte das Gericht die Kindeseltern im Verlaufe des Termins vom 17.12.2019 darüber in Kenntnis, dass nach dem Ergebnis der Anhörung beabsichtigt sei, im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden und die Sorge für die Kinder S. und M. dem Jugendamt Salzgitter als Vormund zu übertragen.
[5] Im Hauptsacheverfahren solle ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Elternteile eingeholt werden.
[6] Nach diesem Termin leitete das Amtsgericht das hier gegenständliche einstweilige Anordnungsverfahren zum Aktenzeichen 32 F 3/20 EASO ein und hörte die betroffenen Kinder am 21.1.2020 persönlich an.
[7] Mit Beschl. v. 14.2.2020 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Salzgitter im Wege der einstweiligen Anordnung sodann der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vorläufig die elterliche Sorge für die Kinder S. F. R., geboren am … ..2012, und M. R., geboren am … .2013, und übertrug diese dem Jugendamt Salzgitter als Vormund.
[8] Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend versehen, dass die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen mit der Beschwerde angefochten werden könne.
[9] Gegen diese einstweilige Anordnung vom 14.2.2020 wendet sich die Kindesmutter mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf.
[10] Daraufhin hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 5.3.2020 die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. [11] Das Verfahren ist ohne eine inhaltliche Entscheidung des Senats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzugeben.
[12] Der entsprechend der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts als Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Salzgitter vom 14.2.2020 bezeichnete Rechtsbehelf der Kindesmutter stellt bei zutreffender Auslegung unter den Umständen des vorliegenden Falles tatsächlich einen Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG dar (gleichsinnig OLG Celle, Beschl. v. 2.11.2012 – 10 UF 269/12, Rn 10, 12, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.12.2016 – 11 UF 626/16, Rn 1, juris).
[13] Die Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nicht eröffnet.
[14] Im Grundsatz sind Entscheidungen des Familiengerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar.
[15] § 57 S. 2 FamFG eröffnet die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nur ausnahmsweise, nämlich nur für bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen sowie für dort abschließend aufgezählte Verfahrensgegenstände, unter anderem den auch hier betroffenen Bereich der elterlichen Sorge, § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG.
[16] Im zuletzt genannten Fall ist die Beschwerde jedoch nur dann gegeben, "wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Erörterung […] entschieden hat" (Hervorhebung des Senats).
[17] Die hier angefochtene Entscheidung vom 14.2.2020 ist nicht aufgrund einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen.
[18] Denn das Amtsgericht hat die mündliche Erörterung nicht in diesem Verfahren zum Aktenzeichen 32 F 3/20 EASO durchgeführt, sondern stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf die Erörterung vom 17.12.2019 im Hauptsacheverfahren 32 F 182/19 SO.
[19] Unabhängig davon fehlt es an einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 57 S. 2 FamFG deshalb, weil das Amtsgericht seine Entscheidung auf Ermittlungsergebnisse und Gesichtspunkte gestützt hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung vom 17.12.2019 im Verfahren 32 F 182/19 SO waren.
[20] Dazu im Einzelnen:
[21] 1. Von einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 57 S. 2 FamFG ist nur dann auszugehen, wenn diese in demselben Verfahren erfolgt, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht.
[22] a) Der von § 57 S. 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen "Erörterung" ist mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der mündlichen "Verhandlung" gleichzusetzen.
[23] Die unterschiedliche Wortwahl in beiden Vorschriften nehmen – allerdings vereinzelt gebliebene – Stimmen in der Literatur zum Anlass, für die Erörterung im Sinne des § 57 S. 2 FamFG bereits ein Telefonat mit lediglich einem Beteiligten ausreichen zu lassen (Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rn 143, zitiert nach BeckOK-FamFG/Schlünder, 33. Ed. 1.1.2020, § ...