Die Dreiteilungsmethode beruht auf dem Halbteilungsgrundsatz. Deswegen ist auf diesen vorweg einzugehen. Der Ehegattenbedarf wird im Regelfall, in dem davon auszugehen ist, dass das Einkommen für den Unterhalt verbraucht wird, nach dem Halbteilungsrundsatz bemessen. Aus der Gleichberechtigung der Ehegatten folgt ihre gleiche Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen (verteilende Halbteilung beim Bedarf nach § 1578 BGB).[1]

Der Halbteilungsgrundsatz wird jedoch vom BGH[2] auch in einem weiteren Sinn verwendet. Dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten darf von seinem Einkommen nicht weniger verbleiben als der Berechtigte mit seinem Einkommen und dem erhaltenen Unterhalt zur Verfügung hat (begrenzender Halbteilungsgrundsatz bei der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB). Eine übermäßige Belastung des Unterhaltsverpflichteten soll damit vermieden werden.[3] Dies trifft nach der Rechtsprechung des BGH[4] auch für den Unterhaltsanspruch des betreuenden nichtehelichen Elternteils nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB zu, und zwar auch dann, wenn die Mutter aufgrund ihres höheren Einkommens vor der Geburt einen größeren Bedarf hat als der Vater.

Der begrenzende Halbteilungsgrundsatz gilt nicht nur unter Ehegatten nach § 1581 BGB, sondern auch unter Verwandten im Rahmen von § 1603 BGB, jedoch nicht allgemein. Eltern können sich gegenüber ihren Kindern nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen. Zur Inanspruchnahme eines Vaters auf Unterhalt durch seine in einem Landeskrankenhaus untergebrachte volljährige Tochter führt der BGH[5] aus, dass er deren Bedarf bis zur Grenze des angemessenen Selbstbehalts (§ 1601 Abs. 1 BGB) selbst dann zu befriedigen habe, wenn dieser Bedarf höher sei als sein eigener. Diese Situation sei bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht selten und häufig, wenn mehreren Personen Unterhalt gewährt werden müsse. Dagegen ist der begrenzende Halbteilungsgrundsatz heranzuziehen, wenn es um Eltern- oder Großelternunterhalt geht.[6]

Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke, dass es auf die Enge der Unterhaltsbeziehung ankommt, ist auch dafür maßgebend, ob der Halbteilungsgrundsatz beim Familienunterhalt (§§ 1360 ff. BGB) und beim Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zu verwenden ist. Beim Trennungsunterhalt ist dies wie beim nachehelichen Unterhalt im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 1581 BGB zu bejahen. Beim Familienunterhalt ist die Frage zu verneinen, wenn es um den beiderseitigen Unterhalt der Ehegatten geht, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Hier gilt die verteilende Halbteilung des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens, solange der bei jeder Inanspruchnahme auf Unterhalt verfassungsmäßig garantierte notwendige Selbstbehalt (Existenzminimum) gewahrt ist.[7] Dagegen ist der begrenzende Halbteilungsgrundsatz bei der Leistungsfähigkeit zu beachten, wenn trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft, etwa weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer Anstalt untergebracht ist, der Unterhaltsverpflichtete neben dessen Unterhalt seinen eigenen Lebensbedarf in ähnlicher Weise wie ein getrennt lebendender Ehegatte bestreiten muss.[8] Ferner ist der begrenzende Halbteilungsrundsatz anzuwenden, wenn aufgrund des Anspruchs auf Familienunterhalt rein individuelle Bedürfnisse des anderen Ehegatten zu befriedigen sind, etwa ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs: 4 BGB.

[1] BGH NJW 2012, 384 = FamRZ 2012, 281.
[2] BGH NJW 2012, 384 = FamRZ 2012, 281.
[3] BGH NJW 2003.128 = FamRZ 2002, 1698.
[4] BGH FamRZ 2005, 442 = NJW 2005, 818.
[5] BGH NJW-RR 1986, 66 = FamRZ 1986, 48.
[6] BGH NJW 2003, 128 = FamRZ 2002, 1698.
[7] BVerfG NJW 2002, 2701 = FamRZ 2002, 1397.
[8] OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353.

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