Der Grundsatz der gleichen Aufteilung der Einkommen unter den Ehegatten bedeutet bei drei Beteiligten eine Drittelung der Einkommen. Der Zweiteilungsgrundsatz wird zum Dreiteilungsgrundsatz. Fraglich ist, ob der Grundsatz der Dreiteilung seinen Sitz beim Bedarf oder bei der Bedürftigkeit hat. Der BGH hat ihn bereits beim Bedarf berücksichtigt, weil das Einkommen des Verpflichteten den Bedarf und nicht erst die Leistungsfähigkeit bestimme. Diese Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen wurde jedoch vom BVerfG beanstandet. Sie sei mit Wortlaut und System des Gesetzes nicht zu vereinbaren, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers und überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Die nach § 1578 BGB für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse könnten grundsätzlich nicht durch Umstände beeinflusst werden, die erst nach der Scheidung und damit nach den Ende der Ehe eintreten, es sei denn, sie seien bereits in der Ehezeit angelegt (Stichtagsprinzip). Der BGH hat daraufhin die Dreiteilungsmethode bei der Bestimmung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 BGB aufgegeben, aber bei der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB angewandt. In einer neueren Entscheidung zum Anspruch einer nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB gegen die Erben des verstorbenen Vaters ist der BGH jedoch zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. Es sei konsequent, dass das OLG im Hinblick auf die mögliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Erblassers zur Anwendung der Dreiteilungsmethode gelangt sei. Nachdem das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss die Halbteilung durch das OLG auf der Bedarfsebene als verfassungsgemäß gebilligt habe, sei es folgerichtig, auch die den Erblasser (zu Lebzeiten) treffende Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt im Rahmen der Halbteilung bereits auf der Ebene des Unterhaltsbedarfs zu beachten.
Es ist ein Widerspruch, dass das BVerfG in einem ausführlichen Beschluss die Berücksichtigung des Unterhalts der neuen Ehefrau beim Bedarf der geschiedenen Ehefrau als verfassungswidrig verworfen hat und später, ohne darauf einzugehen, einen kurzen Nichtannahmebeschluss zu einer Entscheidung eines OLG erlässt, die sich auf die Dreiteilungsmethode stützt. In der Begründung des BVerfG heißt es, die Auslegung der Vorschrift des § 1615l BGB wahre die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stelle keine unzulässige Rechtsfortbildung dar. Nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist jedoch auch, dass der BGH die Beanstandung seiner Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen samt der Dreiteilungsmethode beim Bedarf durch das BVerfG nicht erwähnt und aus einem knapp begründeten Nichtannahmebeschluss die Änderung der Auffassung des BVerfG und eine Rechtfertigung für eine erneute Änderung seiner eigenen Ansicht ableitet. Gründe, dass die fundamentalen Einwände gegen die Lehre von den wandelbaren Lebensverhältnissen und die Dreiteilungsmethode beim Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB nicht zutreffen, werden nicht angegeben. Es kann nicht angenommen werden, dass durch die spätere Entscheidung des BVerfG die frühere außer Kraft gesetzt wurde, schon wegen des höheren Rangs des Beschlusses des vollen Senats nicht, dessen Kernthema die Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ist, während für die aus drei Richtern bestehende Kammer beim Nichtannahmebeschluss die Dreiteilungsmethode offenbar keine besondere Rolle spielte, sondern nur die Wahrung des begrenzenden Halbteilungsgrundsatzes entsprechend § 1581 BGB, wie der Zitierung des Urteils des BGH v. 1.12.2005 zu entnehmen ist.
Mit der Zuordnung der Einkommensdreiteilung zum Bedarf wird einem Umstand aus der Sphäre des Unterhaltverpflichteten entscheidende Bedeutung für den Bedarf des Berechtigten beigemessen. Dies ist mit der Rechtsprechung des BGH zum Bedarf der nichtehelichen Mutter nicht zu vereinbaren, wonach sich dieser allein nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Erwerbseinkommen richtet, das sie ohne die Geburt hätte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten spielen danach keine Rolle. Die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau, d.h. eines nach dem Ende der Ehe durch die Scheidung eingetretenen Umstands, beim Bedarf der geschiedenen Ehefrau, ist nicht nur aus zeitlichen Gründen Einwänden ausgesetzt, sondern auch aufgrund eines Verständnisses, wonach eine Ehe eine Verbindung mit einem bestimmten Partner ist und nicht mit einem Dritten. Zudem wird nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns, sondern auch das Einkommen der neuen Ehefrau bestimmender Einfluss auf die Verhältnisse in der geschiedenen Ehe beigemessen. Der Dreiteilungsmethode liegt ein Eheverständnis zugrunde, wonach jeder Ehegatte mit der Untreue des anderen rechnen und deren Folgen...