Nach § 1581 S. 1 BGB sind bei der Leistung des Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sonstige Verbindlichkeiten des Verpflichteten zu berücksichtigen. Dazu gehören auch nach der Scheidung begründete Unterhaltslasten. Vorrangige Unterhaltsansprüche sind vorweg vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen, etwa der Unterhalt des minderjährigen Kindes nach § 1609 Nr. 1 BGB oder einer betreuenden neuen Ehefrau oder nichtehelichen Mutter gegenüber dem nicht privilegierten Anspruch einer geschiedenen Ehefrau aus einer Ehe ohne lange Dauer (§ 1609 Nr. 2 bzw. 3 BGB). Sonstige Verbindlichkeiten sind auch der mit dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gleichrangige Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten und der Anspruch des nichtehelichen Elternteils, beide mindestens in Höhe des Existenzminimums. Nachdem in der geschiedenen und in der neuen Ehe der Grundsatz der gleichem Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen gilt, und der Verpflichtete sich gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf den begrenzenden Halbteilungsgrundsatz berufen kann, führt die gleiche Aufteilung der Mittel unter den geschiedenen Ehegatten einerseits und den neuen Ehegatten andererseits zur gleichen Verteilung des Einkommens auf die drei Beteiligten. Damit ist die Dreiteilungsmethode eine Folge des Halbteilungsgrundsatzes, wobei der gleiche Ausdruck den verschiedenen Ansatz der verteilenden und der begrenzenden Halbteilung überspielt. Entscheidend ist der begrenzende Halbteilungsgrundsatz. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BGH den Dreiteilungsgrundsatz auch beim Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Elternteils anwendet, für den nicht eine gleiche Einkommensverteilung nach § 1578 BGB, sondern der Bedarf nach § 1610 BGB maßgebend ist.
Zweifelhaft ist, ob die Dreiteilung der Einkommen des Verpflichteten, des geschiedenen Ehegatten und des neuen Ehegatten auch im Verhältnis der letztgenannten Personen zueinander zu rechtfertigen ist. Der verteilende Halbteilungsgrundsatz, der für den Bedarf der Ehegatten gilt, kann nicht herangezogen werden, weil er unter den beiden Frauen nicht zutrifft. Allenfalls kommt der begrenzende Halbteilungsgrundsatz als Begründung in Betracht. Die beiden Frauen haben jedoch nichts miteinander zu tun und müssen dennoch jeweils mit ihrem verschieden hohen Einkommen zum Unterhalt der anderen beitragen. Es ist zu fragen, ob es dafür ausreichend ist, dass sie von demselben Pflichtigen Unterhalt beanspruchen und ihr Einkommen bedürftigkeitsmindernd anzurechnen ist mit der Folge, dass das Einkommen der einen Frau die durch die Unterhaltsverpflichtung auch gegenüber der anderen Frau bedingte Schmälerung des Anspruchs mindert. Es gibt jedoch schon unter Ehegatten und unter nichtehelichen Eltern kein zwingendes Gebot, eine gleiche Aufteilung der Mittel nach dem begrenzenden Halbteilungsgrundsatz bei der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorzunehmen, wie ein Blick auf den Verwandtenunterhalt zeigt. Entgegen dem sonst allgemein angewandten Grundsatz der anteiligen Berücksichtigung gleichrangiger, regelmäßig aufgrund der individuellen Verhältnisse verschieden hoher Ansprüche wird im Mangelfall mit der Dreiteilungsmethode pauschal das Gesamteinkommen gleichmäßig verteilt, weil das Ergebnis billig erscheint. Neben der Anwendung der Dreiteilungsmethode sind individuelle Billigkeitserwägungen zwar nicht ausgeschlossen. Sie spielen jedoch keine wesentliche Rolle.
Gemäß § 1581 BGB ist maßgebend, welcher Unterhalt der geschiedenen Ehefrau nach den individuellen Lebensverhältnissen in der geschiedenen Ehe, der vom vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB nach der negativ ausgerichteten Unbilligkeitsprüfung nach § 1578b BGB übrig geblieben ist, unter Abwägung aller Umstände aufseiten des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits der positiv ausgerichteten Billigkeit entspricht. Die Konkretisierung des Anspruchs mit der Dreiteilungsmethode ist allenfalls aufgrund der Überlegung zu rechtfertigen, dass die gleichrangigen Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau gleichwertig sind, beide Frauen jeweils aufgrund des verteilenden Halbteilungsgrundsatzes mit dem Verpflichteten und dadurch mittelbar rechnerisch mit einem Einkommensdrittel miteinander verbunden sind, und es nach dem begrenzenden Halbteilungsgrundsatz billig erscheint, dass keinem der Beteiligten mehr oder weniger für seinen Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Einbeziehung der Einkommen der beiden Frauen in die Dreiteilung wird hingenommen, weil alle drei Beteiligten gewissermaßen schicksalhaft "in einem Boot sitzen".
Die Dreiteilungsmethode fasst nach der Begründung des BGH Bedarf und Bedürftigkeit teilweise zusammen und lässt die Vorschrift des § 1581 BGB teilweise in § 1578 BGB aufgehen. Es handele sich um eine vereinfachende Rechtsfortbildung, die vom allgemein praktizierten Halbteilungsgrundsatz sowie der darauf beruhenden Bedarfsbemessung nach Quoten ausgehe und sich an den vorhandenen Wertungen orientiere. Mit...