Gründe: I. [1] Bei den Beteiligten handelt es sich um mit Beschl. v. 4.11.2019 geschiedene Ehegatten. Sie hatten am 12.9.1994 geheiratet und leben seit dem 1.4.2017 getrennt. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 21.4.2020 eingetreten. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (V, geboren am 31.5.1995, A, geboren am 6.6.1997 und J., geboren am 22.3.2002).
[2] Während der Ehe hat die Antragsgegnerin, eine gelernte Physiotherapeutin, den Haushalt geführt und die Kinder betreut. 2011 begann sie das erste Mal wieder halbtags als Physiotherapeutin zu arbeiten, gab die Tätigkeit jedoch Mitte 2015 wieder auf, um ihre pflegebedürftige Mutter zu versorgen. 2018 hat sie ihre Berufstätigkeit als Physiotherapeutin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.081,00 EUR wieder aufgenommen. Von Anfang Mai 2020 bis zum 15.6.2020 war sie arbeitslos; sie hat für diesen Zeitraum insgesamt 1.312,08 EUR Arbeitslosengeld erhalten. Vom 16.6. bis 31.8.2020 arbeitete sie halbtags bei einem monatlichen Nettoverdienst von netto 913,69 EUR (brutto 1.137,50 EUR), seit September 2020 vollschichtig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von unstreitig 2.264,11 EUR (brutto: 3.000,16 EUR). Berufsbedingte Auswendungen in Höhe von 88,00 EUR, eine anrechenbare private Altersvorsoge in Höhe von 120,00 EUR und einkommensabhängige Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Töchtern sind ebenfalls unstreitig. Die Antragsgegnerin wohnte bis Oktober 2020 mit der jüngsten Tochter J. in dem ehemals gemeinsam bewohnten Haus, welches im Eigentum des Antragstellers steht und für welches er die kompletten Lasten und Kosten in Höhe von monatlich unstreitig 289,24 EUR trug. Den Wohnvorteil setzten die Beteiligten einvernehmlich mit monatlich 1.350,00 EUR an. Die Tochter J. zog im Oktober, die Antragsgegnerin Anfang Dezember 2020 aus der Immobilie aus. J. hat mit Beginn des Wintersemesters ein Studium aufgenommen; A. absolviert bis Juli 2022 eine Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 339,36 EUR.
[3] Der Antragsteller ist selbstständiger Architekt und führt gemeinsam mit seiner Schwester den väterlichen Betrieb fort, wobei er über einen Gesellschaftsanteil von 50 % verfügt. Für die Jahre 2017 bis 2019 gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen von 165.336,83 EUR und einem monatlichen Nettoeinkommen von 9.124,26 EUR aus. Unstreitig sind weiter monatliche Belastungen in Höhe von insgesamt 3.463,63 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen: (wird ausgeführt)
[4] Die Kreditverbindlichkeit gegenüber dem Vater in Höhe von monatlich 416,67 EUR, deren Finanzierung aus rein privaten Mittel die Antragsgegnerin bestreitet, endet mit Ablauf des Jahres 2021. Der Tochter J. zahlte der Antragsteller bis zu deren Volljährigkeit einen monatlichen Unterhat in Höhe von 651,00 EUR.
[5] Mit Beschl. v. 4.11.2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Weiter hat es einen Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 535,01 EUR bis zum 31.12.2021 und vom 1.1.2022 bis zum 31.8.2023 in Höhe von monatlich 713,58 EUR tituliert, wobei es die vom Antragsteller getragenen Hauslasten in Höhe von monatlich 289,34 EUR zuvor abgezogen hat. Das Amtsgericht hat beim Antragsteller auf der Grundlage seiner Einkommensverhältnisse für die Jahre 2015 – 2018 ein Monatseinkommen nach Steuern von 9.067,00 EUR zugrunde gelegt und bei der Antragsgegnerin in fiktives Einkommen in Höhe von 1.555,00 EUR angesetzt. Es hat weiter bei beiden Beteiligten einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 in Abzug gebracht und bei der Antragsgegnerin den unstreitigen Wohnvorteil in Höhe von 1.350,00 EUR angerechnet. Das Amtsgericht ist bei der ausgesprochenen Befristung des Unterhaltsanspruchs von einer Ehedauer ab dem Zeitpunkt der Heirat im September 1994 bis zum Zeitpunkt der Trennung im November 2017 ausgegangen, hat eine Ehedauer von 17 Jahre und zwei Monate zugrunde gelegt sowie eine "Schonfrist" von fünf Jahren zugebilligt. Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin, so das Amtsgericht, nicht dargelegt.
[6] Gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt richtet sich sowohl die Beschwerde der Antragsgegnerin als auch die zunächst eingelegte Anschlussbeschwerde des Antragstellers.
[7] Die Antragsgegnerin, die mit der Beschwerde erstmals auch Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers ein höherer monatlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Zudem habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den Unterhaltsanspruch herabgesetzt und befristet. Nicht nur, dass ein entsprechender Hinweis hierauf unterblieben sei, zudem habe das Amtsgericht die Dauer der Ehe fehlerhaft mit 17 Jahren und sieben Monaten angesetzt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie die drei gemeinsamen Kinder betreut und erzogen und erst im Jahre 2018 ihre Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin wieder aufgenomme...