In der Praxis muss sich nun, wie beim analogen Nachlass auch dazu Gedanken gemacht werden, wie soll im Erbfall mit dem digitalen Nachlass umgegangen werden. Ggf. kostenpflichtige Verträge müssen gekündigt werden. Aber auch "kostenfreie" Angebote sollten bedacht und geregelt werden. Denn auch hier können sich aus dem Account heraus Verpflichtungen ergeben. Wird ein Account gehackt und werden dann damit kostenpflichtige Angebote abgeschlossen, kann sich durchaus auch eine Haftung der Erben ergeben, sodass sich auch um diese Vertragsverhältnisse gekümmert werden sollte. Der "kostenlose" Facebook-Account kann beispielsweise zur Anmeldung kostenpflichtiger Dienstleister verwendet werden, wie z.B. Ebay o.ä.
Nutzungsverträge, die der Erblasser mit den jeweiligen Anbietern digitaler Dienstleistungen geschlossen hat, sind grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. Entsprechend kommt es auf die Regelungen in den einzelnen Verträgen an und inwieweit diese auf die Erben übergehen.
Dabei ist nach den einzelnen Dienstleistungen zu unterscheiden:
E-Mail-Konten |
Soziale Netzwerke / Messenger-Dienste |
Cloud-Dienste Hosted Server etc. |
Digitale Bezahldienste / Online Banking |
Shoppingportal-Accounts |
E-Mail-Konten und die dazugehörigen Vertragsverhältnisse der Erblasser gehen im Rahmen der §§ 1922, 1923 BGB auf die Erben über. Nutzungsverträge mit E-Mail-Anbietern sind darauf gerichtet, E-Mails zu versenden, ggf. zu speichern und zu empfangen. Dieser Dienst ist mit dem Versenden, Speichern und Empfangen von Daten, also Bildern, Nachrichten, Postings, Videos etc. bei sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, vergleichbar. Das Herausgeben der Zugangsdaten und somit der Zugang zu den Inhalten auf den E-Mail-Konten verstößt nicht gegen das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht (vgl. BGH ZEV 18, 582, 587). Auch unter Datenschutzaspekten ist hier eine Hinderung nicht zu sehen, da die DS-GVO nur lebende natürliche Personen schützt (Erwägungsgrund 27 der DS-GVO). |
Auch die Erben eines Instagram, Twitter, Facebook oder WhatsApp-Nutzers haben ebenfalls einen Herausgabeanspruch auf Zugang zu den Inhalten seiner Chats, solange diese gespeichert werden. Auch hier gilt nichts anderes. Allerdings ist zu beachten, dass WhatsApp unter bestimmten Voraussetzungen Chats löscht. Auf diese Inhalte dürfte dann ein Anspruch nicht mehr bestehen. Die AGB von WhatsApp schließen die Vererbbarkeit nicht aus. |
Auch für Clouddienste gilt das oben Gesagte, ebenso wie für sonstige Datenbankdienste oder hosted Server. Auch hier besteht Anspruch auf Zugang. Maßgeblich sind allerdings auch hier die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dienstanbieter und der/dem Erblasser/-in. |
Auch für digitale Bezahldienste, wie Paypal, Apple-Pay oder Paydirekt und Zugangsdaten für das Online-Banking gilt das nebenstehend und oben Gesagte, ebenso wie für sonstige Datenbankdienste oder hosted Server. Auch hier besteht Anspruch auf Zugang. Maßgeblich sind allerdings auch hier die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dienstanbieter und der/dem Erblasser/-in. |
Auch für Shoppingportal-Accounts, wie z.B. Amazon, sonstige Einzelhändler, Ebay, Veepee o.ä. gilt das nebenstehend und oben Gesagte. Auch hier besteht Anspruch auf Zugang. Maßgeblich sind allerdings auch hier die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dienstanbieter und der/dem Erblasser/-in. |
Trotz zahlreicher Rufe nach dem Gesetzgeber besteht keine Notwendigkeit, das Erbrecht zu ändern. Das bestimmende Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (siehe insbesondere § 1922 BGB) gilt auch für Verträge über Onlinedienste, also auch für Verträge über die Bereitstellung eines E-Mail-, Facebook-, Google-, Twitter-, Instagram-, Tiktok- oder sonstigen Accounts.
Das hat zur Folge, dass die Erben eines Accountinhabers jedenfalls aus Sicht des Erbrechts mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag mit dem Dienstanbieter eintreten, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt. Ob die in einem E-Mail-Account gespeicherten Daten privater oder geschäftlicher Natur sind, ob sie einen Vermögensbezug haben oder nicht, ist erbrechtlich irrelevant.
Auch für die Zukunft bleiben dennoch offene Fragen:
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Kann der Übergang des E-Mail-Accounts auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den Dienstanbietern durch AGB wirksam ausgeschlossen werden? |
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Stehen dem Zugriff auf die gespeicherten Daten durch die Erben im Einzelfall Rechte des Erblassers oder Dritter entgegen, wie z.B. besondere Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte? |
Für die Praxis bedeutet dieses Folgendes:
Viele Anbieter bieten Möglichkeiten den Nachlass und damit auch den Zugang zu Accounts im Erbfall im Vorfeld innerhalb des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter zu regeln. So bietet Google eine Funktion zur Nachlassregelung an. Auch Facebook erlaubt es mittlerweile ausgewählten Personen nach dem Tod Zugriff zu ermöglichen oder den Account statisch unveränderbar zu stellen und damit auch Löschungen von Einträgen unmöglich zu machen. Google hat das Problem dahingehend gelöst,...