Wie im analogen Nachlass auch, ist zudem eine klare testamentarische Regelung erforderlich. Es reicht nicht, entsprechende Einstellungen in dem Account, wie z.B. bei Google der Nachlassmanager vorzunehmen. Ergänzend zum Testament sollte dann auf die Auflistung der Accounts und der Zugangsdaten in verschlüsselter Form verwiesen werden.
Es wird darüber nachgedacht, auch hier öffentliche Register zur Hinterlegung solcher Daten einzurichten. Spätestens, wenn das digitale Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer als Hochsicherheitskomplex für Notarinnen und Notare aktiv ist, erschließen sich hier sicherlich weitere Möglichkeiten.
Wie bereits erwähnt, bieten viele Internetanbieter Regelungen für den digitalen Nachlass an. Bei Google ist das beispielsweise der Kontoinaktivitäts-Manager. Dieser ist als digitale Nachlassverwaltung geeignet, da er eintritt, wenn der Account für eine gewisse Dauer nicht genutzt wird. Hierbei handelt es sich möglicherweise um einen Vertrag zugunsten Dritter. Über ihn können Nutzer Google zu Lebzeiten mitteilen, wer Zugriff auf ihre Daten haben darf und wann das Konto gelöscht werden soll.
Facebook kann Konten in den oben bereits genannten "Gedenkzustand" versetzen. Außerdem gibt es bei Facebook die Möglichkeit, entweder einen Nachlasskontakt zu benennen, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll, oder festzulegen, dass das Konto mit dem Ableben dauerhaft gelöscht werden soll. Die Daten werden dann gelöscht, sobald Facebook vom Erbfall erfährt.
Auf jeden Fall sollten Zugangsdaten der vorhandenen Accounts für die Erben zugänglich gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Daten Dritten oder Unbefugten nicht zugänglich sein können. Diese Divergenz gilt es zu lösen, da viele Anbieter in Ihren Vertragsbedingungen Haftungsausschlüsse für den Fall aufgenommen haben, wenn der Nutzer Unbefugten leichtfertig den Zugang zum Account ermöglicht, was in der Regel der Fall sein dürfte, wenn die Zugangsdaten unverschlüsselt auf einem Papier stehen und beispielsweise in einer Schreibtischschublade hinterlegt oder unter die Tastatur geklebt worden sind bzw. sonst wie unverschlüsselt gespeichert wurden.
Abzuraten ist davon, sämtliche Zugangsdaten in ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht aufzunehmen, da dann eine erhöhte Gefahr besteht, dass auch nicht berechtigte Personen Kenntnis erlangen und sich Zugang zu den Nutzerkonten verschaffen und letztere missbrauchen können. Zudem verstößt dieses häufig auch gegen die Vertragspflichten gegenüber dem Dienstanbieter.
Abzuraten ist auch von kommerziellen Anbietern für die digitale Nachlassverwaltung. Ob ein solcher Anbieter im Erbfall noch existiert oder nicht auch dort eine Missbrauchsgefahr besteht ist oft nicht ersichtlich, sodass mit den klassischen Gestaltungsmitteln ausreichend Vorsorge getroffen werden kann.
Bei Passwortmanagern sollte darauf geachtet werden, dass auch diese nur den Zugriff mit einem Masterpasswort vorsehen und eine Verschlüsselung erfolgt.
Zu empfehlen ist daher, die oben bereits erwähnte Liste mit Zugangsdaten verschlüsselt und passwortgeschützt auf einem lokalen Datenträger zu sichern und dann das dazugehörige zur Entschlüsselung notwendige Masterpasswort einer Vertrauensperson zu übergeben. Dies kann eine Privatperson oder aber auch eine Person sein, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ob Notare solche Masterpasswörter verwahren, sollte jeweils angefragt werden. Besser wäre auch hierfür ein digitales gesichertes öffentliches Archiv zu erschaffen, wie z.B. als Teil des digitalen Urkundenarchives bei der Bundesnotarkammer.