Der BGH hat erfreulicherweise auch im zweiten Urteil dem Grundprinzip des Erbrechts, der Universalsukzession, Rechnung getragen und den vollständigen Zugriff auf digitale Inhalte verpflichtend zugelassen. Es besteht hier kein Hoheitsrecht der Digitalmedienanbieter.

Die beiden BGH-Entscheidungen zeigen jedoch auch, dass wir uns um den "digitalen Nachlass" Gedanken machen müssen und uns um unsere digitalen Hinterlassenschaften kümmern müssen. Genauso, wie im "analogen" Leben sollten sich Nutzer digitaler Dienstleistungen darüber Gedanken machen, was mit ihren Inhalten im Fall des Ablebens geschehen soll und entsprechende Regelungen dazu treffen. Weiterhin ist erforderlich, dass man der Nachwelt aber die Möglichkeit eröffnet zu erfahren, wo was gespeichert ist und wie Erben darauf Zugriff bekommen. Dafür ist es notwendig den digitalen Nachlass zu strukturieren und zu organisieren. Dann kann mit Hilfe von Vollmachten und erbrechtlichen Verfügungen der digitale Nachlass geregelt werden.

Aber auch die Anbieter digitaler Dienstleistungen sind gefragt, hier in Ihren Bereichen Möglichkeiten zu schaffen, im Erbfall berechtigten, vom Nutzer ausgewählten Personen, Zugriff auf den Account oder den Inhalt zu gewähren. Einige Anbieter haben sogenannte Nachlassmanager oder Vergleichbares eingerichtet, mit denen der Nutzer regeln kann, was im Erbfall mit den Inhalten und dem Zugriffsrecht auf den digitalen Account geschehen soll. Doch hier ist noch viel mehr möglich; die Anbieter digitaler Dienstleistungen sind gefordert. Das entbindet wiederum nicht, darauf abgestimmte letztwillige Verfügungen zu verfassen.

In diesem Sinne, viel Freude bei der Gestaltungsberatung.

Autor: Wolf-Dieter Tölle, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerecht und Erbrecht, Detmold

FF, S. 293 - 297

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