Gründe: [10] Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. [11] Das Oberlandesgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[12] Bezüglich des Hauptsacheverfahrens zum Umgangsrecht (Verfahrensbeginn am 21.5.2014) sei eine Verfahrensverzögerung von drei Monaten eingetreten, weil der erste Verhandlungstermin entgegen § 155 Abs. 2 FamFG erst am 29.9.2014 stattgefunden habe. Durch die Weigerung des Familiengerichts, die Sachverständige S., die zu einer zeitnahen Gutachtenerstattung nicht in der Lage gewesen sei, durch einen anderen Sachverständigen zu ersetzen, sei in dem Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 eine weitere Verfahrensverzögerung von zwölf Monaten eingetreten. Entsprechendes gelte für das Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht, so dass in beiden Verfahren für eine Verzögerung von 15 Monaten der vom beklagten Land anerkannte Entschädigungsbetrag von jeweils 1.500 EUR in Ansatz zu bringen sei. Bezüglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts liege eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten vor, weil das Familiengericht dem Verfahren vom 25.10.2017 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22.5.2018 über die Beschleunigungsbeschwerde keinen Fortgang gegeben habe. Dafür könne die Klägerin – wie vom beklagten Land anerkannt – eine Entschädigung von 700 EUR beanspruchen.
[13] Der gesetzliche Regelsatz von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) sei angemessen und nicht unbillig im Sinne des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG, da die Nachteile, die die Klägerin durch die Verfahrensverzögerung erlitten habe, im Vergleich zum Durchschnittsfall weder geringer noch höher erschienen. Besondere Umstände, die eine Abweichung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten und mit Verzögerungen, die zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung, zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, einer Existenzgefährdung oder einer ganz erheblichen psychischen Belastung führten, vergleichbar wären, seien hier nicht gegeben (Hinweis auf Senatsurt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 und v. 13.3.2014 – III ZR 91/13, NJW 2014, 1816). Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Umgangs- und Sorgerecht für zwei Kinder betroffen sei. Des Weiteren spreche das sehr bestimmte Auftreten der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen eine ganz erhebliche psychische Belastung und schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auf das Urteil des EGMR vom 15.1.2015 (NJW 2015, 1433 – Kuppinger II/Deutschland) könne sich die Klägerin nicht stützen, weil der Gerichtshof dort eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 15.000 EUR bei einer Verfahrensverzögerung von vier Jahren zugesprochen habe und Entscheidungen europarechtlicher Gerichte bei der Bemessung des nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG angemessenen Entschädigungsbetrags ohnehin nicht bindend seien.
II. [14] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht den gesetzlichen Regelsatz von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) für angemessen erachtet und eine diesen Regelbetrag übersteigende Entschädigung für immaterielle Nachteile abgelehnt hat.
[15] 1. Das Oberlandesgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler und von beiden Parteien nicht beanstandet entschädigungsrechtlich relevante Verzögerungen in den drei familiengerichtlichen Ausgangsverfahren von insgesamt 37 Monaten festgestellt (Verfahrensverzögerungen von jeweils 15 Monaten in den Hauptsacheverfahren zum Umgangs- und Sorgerecht sowie von sieben Monaten in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts). Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist dem beklagten Land zuzurechnen und bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe zugrunde zu legen.
[16] 2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz aus Billigkeitsgründen (§ 198 Abs. 2 S. 4 GVG) abgelehnt hat, da wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind.
[17] a) aa) § 198 Abs. 2 S. 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 S. 4 GVG). Mit der Pauschalierung in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden (Senat, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, BG...