GVG § 198 Abs. 2 S. 3, 4, GG Art. 6 Abs. 2, BGB § 1684 Abs. 1, MRK Art. 8 Abs. 1
Leitsatz
1. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) aus Billigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG abzuweichen. Erforderlich ist, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 und v. 13.3.2014 – III ZR 91/13, NJW 2014, 1816).
2. In Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts insbesondere gegenüber Kleinkindern zum Gegenstand haben, kommt bei einer dem Gericht zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerung (hier: 37 Monate) eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Betracht, die nach § 198 Abs. 2 S. 4 GVG die Erhöhung des gesetzliches Pauschalsatzes rechtfertigen kann.
BGH, Urt. v. 6.5.2021 – III ZR 72/20 (OLG Koblenz)
Sachverhalt
Tatbestand: [1] Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlanger Dauer familiengerichtlicher Verfahren in Anspruch.
[2] Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte trennten sich im November 2011. Aus der Beziehung gingen die Kinder W., geboren am 10.1.2010, und N., geboren am 18.7.2012, hervor. Letztere wurde bereits am Tage nach ihrer Geburt aus dem Haushalt der Klägerin herausgenommen. Nach einem zeitweiligen Aufenthalt in einer Pflegefamilie leben beide Kinder seit Ende Mai 2013 im Haushalt ihres Vaters, der auch das alleinige Sorgerecht innehat.
[3] Im Februar 2014 gestellte Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts wies das Amtsgericht M. – Familiengericht – mit Beschlüssen vom 28.4. und 2.5.2014 rechtskräftig zurück. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.5.2014, das Umgangs- und Sorgerecht für die beiden Kinder im Hauptsacheverfahren zu regeln. In beiden Verfahren verhandelte das Familiengericht erstmals am 29.9.2014 mündlich zur Sache. Auf Grund einer Zwischenvereinbarung der Kindeseltern zum Umgangsrecht ruhten die Verfahren bis zu ihrer Wiederaufnahme am 23.1.2015. Nach Durchführung eines weiteren Anhörungstermins am 22.6.2015 ordnete das Familiengericht mit Beschl. v. 13.7.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ausgestaltung des Umgangsrechts an. In der Folgezeit wurden die zunächst vorgesehene Sachverständige auf Antrag der Klägerin ausgewechselt und sowohl die zweite Sachverständige als auch die zuständige Richterin von der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Mit Beschl. v. 23.11.2016 bestellte die nunmehr zuständige Familienrichterin die Diplompsychologin S. zur Sachverständigen, die mit Schreiben vom 30.11.2016 mitteilte, dass sie aufgrund ihrer Arbeitslage erst im Mai 2017 mit der Erstellung des Gutachtens beginnen könne und dieses voraussichtlich im September 2017 abschließen werde. Entgegen der Bitte der Klägerin beließ es das Familiengericht bei der Bestellung der Sachverständigen. Diese legte ihr Gutachten am 5.2.2018 vor.
[4] Mit Schriftsatz vom 12.9.2017 rügte die Klägerin sowohl im Umgangs- als auch im Sorgerechtsverfahren gegenüber dem Familiengericht gemäß § 155b FamFG die Nichtbeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach § 155 FamFG. Mit Beschlüssen vom 9.10.2017 wies das Familiengericht die Beschleunigungsrügen zurück. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2017 jeweils Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ein. Mit Beschlüssen vom 24.11.2017 stellte das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass die bisherige Verfahrensführung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspreche.
[5] Ebenfalls unter dem 12.9.2017 beantragte die Klägerin beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts, da eine im Februar 2017 getroffene einstweilige Regelung, die acht begleitete Umgangskontakte mit den Kindern von jeweils einer Stunde zum Gegenstand hatte, im September 2017 endete. Auf die Beschleunigungsbeschwerde der Klägerin stellte das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschl. v. 22.5.2018 die unzureichende Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots nach § 155 Abs. 1 FamFG fest, woraufhin das Familiengericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschl. v. 29.5.2018 zurückwies.
[6] Nach Anhörung der Kinder am 25.6.2018 entschied das Familiengericht mit Beschlüssen vom 11. und 12.7.2018 abschließend über das Umgangs- und Sorgerecht (u.a. zweiwöc...