BGH, Beschl. v. 12.5.2021 – XII ZB 34/21

a) In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.

b) Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.

BGH, Beschl. v. 5.5.2021 – XII ZB 552/20

1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.9.2020 – 3 WF 176/19

Eltern sind hinsichtlich der Auswahlentscheidung für einen Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB nur beschwert, wenn ihr Vorschlag nicht erwogen wurde oder ihre Anhörung vor der Entscheidung unterblieben ist. Ansonsten steht ihnen kein Beschwerderecht zu.

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