Regelungen zum Namensrecht finden sich in verschiedenen Gesetzen, etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), im Namensänderungsgesetz (NamÄndG), im Minderheitennamensänderungsgesetz (MindNamÄndG), im Bundesvertriebenengesetz (BVFG), im Transsexuellengesetz (TSG) oder im Personenstandsgesetz (PStG). Umfangreiche Literatur und Rechtsprechung zeigen, dass das deutsche Namensrecht komplex und unübersichtlich und in Teilen auch in sich widersprüchlich ist. Trotz seines umfangreichen Regelungskanons weist es an verschiedenen Stellen Lücken und Defizite auf. So hat erst in diesem Jahr der BGH die lange strittige Frage entschieden, ob und wie einem Kind als Geburtsname auch der Name des Elternteils erteilt werden kann, der bei diesem nicht sicher nachgewiesen ist.
1. Namensänderungsgesetz
Hinsichtlich der Namen der Kinder namensverschiedener Eltern ist die Namenskontinuität seit jeher ein Zankapfel. Zum einen streben Geschwister, die wegen lückenhafter Bindungswirkung im Namensrecht unterschiedliche Geburtsnamen erhalten haben, eine einheitliche Namensführung an. Zum anderen (mit umgekehrter Begründung) beklagen namensverschiedene Eltern, dass sie für ihre Kinder nicht unterschiedliche Namen bestimmen dürfen (z.B. Tochter nach dem Vater, Sohn nach der Mutter). Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das Namensrecht in Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend. Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem NamÄndG abgeholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen; ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu. Heute erscheinen das NamÄndG i.d.F. vom 26.3.2021 (inhaltlich ohne weitere Änderung gegenüber dem einige Male novellierten NamÄndG von 1938) und seine Allg. Verwaltungsvorschrift (Namensänderung nur bei wichtigem Grund) unnötig restriktiv. Deshalb war in Fachkreisen unbestritten, dass eine umfassende Reform des Namensrechts auch die öffentlich-rechtliche Namensänderung einbeziehen sollte. Umso verwunderlicher erschien die isolierte Neufassung des NamÄndG in diesem Frühjahr. Hintergrund dieses gesetzgeberischen Aktionismus zum Ende der Wahlperiode war wohl eine Initiative des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, die Anfang des Jahres Widerhall gefunden hatte u.a. bei SpiegelOnline in einem Beitrag mit der Überschrift "Diese Nazi-Paragraphen gelten bis heute" und der folgenden Schlagzeile "In Deutschland gibt es zahlreiche Regelwerke, die im "Dritten Reich" erlassen wurden." Eines dieser verstörenden Regelwerke sei das Namensänderungsgesetz. In diesem Zusammenhang erwähnt wird auch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 17.8.1938, die darauf abzielte, "jüdische Deutsche" anhand ihrer Vornamen kenntlich zu machen: Sofern sie nicht ohnehin bereits einen jüdischen Vornamen trugen, der "im deutschen Volk als typisch angesehen" wurde, mussten sie vom Januar 1939 an zusätzlich den Vornamen "Israel" oder "Sara" annehmen. Die vorstehenden Schlagzeilen suggerierten, dass die "antisemitischen Schikanen" Bestandteil des Namensänderungsgesetzes geblieben waren. Tatsächlich wurde die Verordnung bereits 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht aufgehoben. Zu der Frage, ob das Namensänderungsgesetz mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates vereinbar ist, hatte das BVerwG in einer Entscheidung vom 7.3.1958 festgestellt, dass das Gesetz weder ganz noch teilweise als nationalsozialistisches Gedankengut angesehen werden kann. Das Gesetz sei vielmehr aus der Entwicklung des Namensrechts zu erklären, das ursprünglich Sache der einzelnen Länder war und insoweit erst durch das Namensänderungsgesetz in die Gesetzgebung des Reichs einbezogen wurde. Soweit im Gesetz Begriffe wie "Deutsches Reich" und "Reichsminister des Innern" genannt sind, waren diese Vorschriften heute gegenstandslos. Sie haben jedenfalls in den letzten 75 Jahren weder Verwaltung noch Gerichten praktische Probleme bereitet. Die Begründung des Änderungsgesetzes vermeidet bezeichnenderweise die vorgenannten Unterstellungen und stellt lediglich darauf ab, einige historische Begriffe und überholte sprachliche Bezüge zum ursprünglichen Reichsrecht wie "Reichsminister des Innern" zu bereinigen sowie einige nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes erforderliche Korrekturen vorzunehmen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Text des Gesetzes ohne Änderungen des gelt...