Die Geschäftsgrundlage "eheliche Lebensgemeinschaft" entfällt i.d.R. mit dem Scheitern der Ehe, also der endgültigen Trennung der Ehegatten, womit der Anspruch aus § 313 BGB entsteht.
Daraus folgt: Für die Zeit von der Zuwendung bis zur Trennung ("Eheverweildauer") ist die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und besteht kein Anspruch; dieser Zeitraum bereitet daher keine Probleme. Für die Zeit ab der Trennung ("Eherestdauer") besteht der Anspruch. Hier ist es nicht so einfach, eine tatsächliche Grundlage für die Anspruchsbemessung zu ermitteln.
Es wurden verschiedene Lösungen dieses Problems des "Abschlags für Zweckerreichung", kurz: "Abschreibung", vorgeschlagen:
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"Methode Wever": Dreisatzrechnung mit statistischer Lebenserwartung des später erstversterbenden Ehegatten (Sterbetafel) |
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Modifizierte Methode Wever "nach Gutdeutsch": wie vorstehend mit versicherungsmathematischer Lebenserwartung bei verbundenen LV |
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Kogel, Schulz, Jüdt, OLG Frankfurt/M. (bei Schwiegereltern) FF 2013, 378: feste Obergrenze |
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Jüdt: degressive Abschreibung |
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Denkbar, aber problematisch: statistische Ehedauer (s.u. zu den Schwiegereltern) |
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Krause zu Immobilien: Berechnung nach dem Nutzungsvorteil |
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Neu X. BGH-Senat zu faktischen Schwiegereltern: vollständiger Anspruchsverlust nach 2-3 Jahren analog § 1579 Z. 2 BGB, bis dahin keine Kürzung; auf diese Entscheidung wird unten noch eingegangen. |
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Andere Ergebnisse sind nie ausgeschlossen (besondere Einzelfallumstände). |
Damit reicht der Zeitraum, binnen dessen die eigene Mandantschaft mit einer erfolgreichen Anspruchsgeltendmachung rechnen kann bzw. – je nach vertretener Interessenlage – rechnen muss, von 0 Tagen (abgeschriebene Zuwendung vor langer Zeit) bis zu "lebenslänglich" (gestern Zuwendung, heute Trennung), wobei die Mandantschaft in der Beratung wird erfahren wollen, wie denn das "berechnet" bzw. das Gericht diesen Zeitraum ermittelt wird.
Der XII. Senat des BGH musste sich zu dieser – vor allem für die Anwaltschaft wichtigen, da dort die erste haftungsbegleitete Einschätzung des Prozessrisikos erfolgt – Frage der Bundesgerichtshof noch nicht festlegen, von der Verwerfung der festen zeitlichen Obergrenze abgesehen (dazu unten). Positive Obergerichtliche Entscheidung liegen zur "Methode Wever" vor, insbesondere des OLG Bremen und des OLG Brandenburg; das OLG Brandenburg wurde allerdings in der hier angesprochenen Entscheidung des X. BGH-Senats kassiert, was nichts daran ändert, dass die Problematik dort mit der "Methode Wever" mustergültig, rechtssicher und nachvollziehbar abgearbeitet wurde
Diese Frage betrifft das Tatbestandsmerkmal des § 313 BGB, ob, wann und in welchem Umfang die Geschäftsgrundlage entfallen ist.
Auf der Rechtsfolgenseite des § 313 BGB kommt hinzu, dass – jedenfalls im Grundsatz – der benachteiligte Ehegatte, der sich nur im besonderen Ausnahmefall insbesondere des gestörten Zugewinnausgleichs auf die ehebezogene Zuwendung berufen können soll – sich dadurch nicht besser stehen darf als würde der Zugewinnausgleich ungestört durchgeführt. Daraus folgt eine Obergrenze von 50 % der Zuwendung (die freilich mit der Abschreibung konkurriert). Nur in diesem Rahmen kommt ein unzumutbares Billigkeitsergebnis in Betracht. Auch beim Zugewinnausgleich müsste der benachteiligte Ehegatte hinnehmen, dass die Hälfte des Zugewinns beim andern bleibt.
Zwischenergebnis 1:
Sachzuwendungen unter Ehegatten sind i.d.R. ehebezogene Zuwendungen und nicht Schenkungen, wenn sie zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen. Dies gilt allgemein, auch für andere Gegenstände als Immobilien und bei Immobilien auch für andere als die Ehewohnung. Der Anspruch aus § 313 BGB unterliegt einer Einschränkung für die ausgleichlose Zeit von der Zuwendung bis zur Trennung (Verwirklichung der Geschäftsgrundlage). Der Anspruch unterliegt ferner i.d.R. einer Obergrenze von 50 % (fiktiver entgangener Zugewinnausgleich).