Bei einer rein statischen Rente ist die Berechnung des Rentenertrags einfach. Man schaut in die Sterbetafel, ermittelt daraus die voraussichtliche Bezugsdauer bis zum (planmäßigen) Versterben des Berechtigten und multipliziert die monatliche Rente mit der Anzahl der Erlebensmonate. Gewährt die Versorgung Nebenleistungen, werden diese prozentual zugeschlagen.
Schwieriger ist es bei dynamischen Versorgungen. Steigt die Versorgungsleistung in Anwartschafts- und/oder Leistungsphase vertraglich oder gesetzlich gesichert an, ist die Annahme einer Dynamik einfach. Anders ist es bei Versorgungen, die keine vertraglich oder gesetzlich gesicherte Dynamik haben. In diesen Fällen muss man sich auf eine Prognose verlassen, die – wie im bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht – aus der Dynamik der letzten 10 Jahre abgeleitet werden kann. Das ist zwar keine Garantie für die Zukunft, das deutlich größere Prognoserisiko im Versorgungsausgleich ist jedoch die Lebenserwartung der Beteiligten. Ob die sich immer an die Vorgaben der Sterbetafeln halten, ist mehr als fraglich.
Die Höhe der zu erwartenden Rente bei Renteneintritt ist einfach zu ermitteln:
Rente bei Renteneintritt = Rente im Ehezeitende x (1 + Dynamik in %) |
Anwartschaftsdauer |
Die Summe der Rentenleistung zu bestimmen ist da schon schwieriger, aber – mit Computern – leicht zu realisieren:
Rentenvolumen = {[(1 + Leistungsdynamik in %)Leistungszeit – 1] / Leistungsdynamik in %} x Rente im Renteneintritt x 12
Eine Formel mit so vielen Gliedern erweckt bei Juristen verständlicherweise Aversionen. Die Formel anzuwenden ist indessen mit Berechnungsprogrammen kein Problem, wenn die auch gleich noch – über Verbindung zu den Sterbetafeln des Statischen Bundesamtes – alle weiteren erforderlichen Daten automatisch einpflegen. Der Anwender braucht nur noch das Ehezeitende, den Geburtstag, das Geschlecht, Renteneintrittsalter, ehezeitlich erworbene Rentenhöhe im EzE, das Leistungsspektrum der Versorgung und die anzunehmende Dynamik einzugeben. All diese Daten kann man der Auskunft des Versorgungsträgers entnehmen. Wenn das nicht der Fall ist, ist die Auskunft des Versorgungsträgers unvollständig und nachzubessern, weil ansonsten die mitgeteilten Werte nicht geprüft werden können.
Wer aber Berechnungsprogrammen nicht vertraut, kann unter Anwendung der oben dargestellten Formeln den Rentenertrag einer Versorgung selbst errechnen.