Natürlich geht das auch über einen Barwertvergleich. Es ist vorgeschlagen worden, die Adäquanz einer Zielversorgung im Fall externer Teilung durch eine alle Versorgungen übergreifende einheitliche Barwertberechnung zu ermitteln.[22] Das Problem dieser Berechnungsmethode ist ihre Abstraktheit und die sich daraus ergebenden Verständnisprobleme bei Juristen und Betroffenen. Darüber hinaus verlässt diese Methode die vom BVerfG in seiner Entscheidung gerade geschaffene Einfachheit. Rente ist konkret, ein Barwert abstrakt. Kein Jurist oder Versicherungsmathematiker wäre in der Lage zu sagen, wie viele Maß Bier aus dem Barwert einer Rentenanwartschaft eines 50jährigen Mannes gekauft werden können. Die Angabe des Rentenvolumens beflügelt die Fantasie und konkretisiert sie.

[22] Braun/Siede, FamRB 2021, 160.

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