GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 284 § 373 § 544 Abs. 9
Leitsatz
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigenden Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.12.2018 – XII ZR 99/17, NJW-RR 2019, 380).
BGH, Beschl. v. 12.5.2021 – II ZR 152/19 (OLG Jena, LG Erfurt)
Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach Beendigung einer zehnjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
[2] Die Eltern der Klägerin und später ihr Vater als Alleinerbe der Mutter gewährten dem Beklagten während der Dauer des Zusammenlebens vier Darlehen. Die Parteien bewohnten gemeinsam ein Hausgrundstück, welches ursprünglich im Eigentum des Beklagten stand. Im Jahr 2007 veräußerte der Beklagte dieses zu einem Kaufpreis von 140.000 EUR an die Klägerin. In der Folgezeit führte der Beklagte Um- und Anbauarbeiten an dem Hausgrundstück durch, das er gemeinsam mit der Klägerin mietfrei nutzte.
[3] Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Vaters in Anspruch. Sie macht Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 31.000 EUR geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensbeträge verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte unter anderem die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 93.330 EUR für behauptete Arbeitsleistungen am Hausgrundstück der Klägerin im Umfang von 3.111 Arbeitsstunden erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
II. [4] Die statthafte und im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das Berufungsgericht die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 93.330 EUR verneint hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
[5] 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
[6] Dem Beklagten stehe kein Wertersatzanspruch gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu. Zwar könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Arbeitsleistungen am Hausgrundstück der Klägerin in nicht unerheblichem Umfang erbracht habe und dies auch in der Erwartung, dass die Parteien dauerhaft im Haus zusammenleben werden. Auch habe der Beklagte nach einem Hinweisbeschluss nunmehr konkret zu Ort und Zeit der von ihm behaupteten Arbeitsleistungen vorgetragen. Allerdings fehle es weiterhin größtenteils an einem geeigneten Beweisantritt für die zwar nicht generell, aber hinsichtlich des behaupteten Umfangs bestrittenen Leistungen. Soweit der Beklagte jeweils für einzelne behauptete Arbeitsleistungen pauschal Zeugen benenne, handle es sich ersichtlich um einen Beweisantritt ins Blaue hinein. Es fehle an jedem nachvollziehbaren Vortrag, warum die Zeugen bestätigen könnten, welche teilweise bereits viele Jahre zurückliegende Leistungen der Beklagte genau an welchem Tag zu welcher Uhrzeit durchgeführt habe. Es sei abwegig, dass die Zeugen solche konkreten Angaben bestätigen könnten, ohne dass der Beklagte nachvollziehbar dargetan habe, warum die Zeugen das wissen könnten. Die Zeugen könnten möglicherweise bestätigen, dass sie mitbekommen hätten, dass der Beklagte oft am Hausgrundstück gearbeitet habe. Dafür, dass sie die konkreten Zeitangaben des Beklagten bestätigen könnten, fehle jedoch jeder Ansatzpunkt. Die Vernehmung käme einer Ausforschung gleich. Hinzu komme, dass die Angaben des Beklagten zu den angegebenen Arbeitszeiten teilweise unplausibel erschienen. So erscheine es nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupte, an einigen Tagen neun Stunden ohne jede Unterbrechung gearbeitet zu haben.
[7] Schließlich sei auch die vom Beklagten behauptete, durch seine Arbeitsleistungen bedingte Wertsteigerung des Anwesens ersichtlich unplausibel. Der Beklagte habe zwar sowohl innerhalb des Hauses als auch am Grundstück Modernisierungsarbeiten durchgeführt, aber keinesfalls eine Totalsanierung des Hauses bewirkt. Dass, wie von ihm behauptet, der Wert des Hausgrundstücks allein durch seine Arbeitsleistung mehr als verdoppelt worden sei, könne ausgeschlossen werden.
[8] Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass er jedenfalls etwa 2.000 Arbeitsstunden geleistet...