Die schon früher zur rechtlichen Zuordnung von Eltern und Kindern aufgestellte Prinzipien-Trias: Statuswahrheit – Statusklarheit – Statusbeständigkeit dürfte auch für künftiges Recht essentielle Bedeutung haben. Zunächst zum wohl einfachsten Prinzip, der Statusbeständigkeit. Da sich an den Status einer Person – von der Wiege bis zur Bahre – ein Geflecht zahlreicher privat- und öffentlich-rechtlicher Folgen knüpft, sollte dieser Status möglichst wenig Veränderungen erfahren – schon allein, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten und der Positionen der Beteiligten zueinander nicht zu stören. Die Zuordnung von Eltern und Kindern bedeutet eine im Prinzip – jedenfalls rechtlich – lebenslange Beziehung und sollte dies auch in Zukunft sein. Es gibt zwar durchaus interessante Überlegungen zu einer größeren Flexibilisierung der rechtlichen Zuordnung, im Ergebnis erscheint jedoch die Beständigkeit der rechtlichen Zuordnung – auch aus Gründen des Kindeswohls – für vorzugswürdig.
Außerhalb der Adoption, auf die noch zurückzukommen sein wird, ist daher eine spätestens bei Geburt des Kindes vorzunehmende rechtliche Zuordnung wünschenswert. Diese soll möglichst wenige statusändernde Eingriffe – konkret Anfechtungsmöglichkeiten – erlauben. Dementsprechend sollte es möglichst wenig Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung geben.
Ein wohl im Wesentlichen unbestrittenes Prinzip ist die Statusklarheit: Die Regelungen der rechtlichen Zuordnung sollten eindeutig und leicht zu erfassen sein. Konsequent ist es daher, nicht nach verschiedenen Arten der Zeugung, der Herkunft der Keimzellen und der geschlechtlichen Einordnung eines Elternteils zu unterscheiden. Vorzugswürdig sind klare Prinzipien, die möglichst keiner Ausnahmen bedürfen. Leichte Erkennbarkeit und einfache Nachweisbarkeit der Zuordnungsfaktoren sind dafür Voraussetzung.
Am schwierigsten ist die Frage zu beantworten, was das Prinzip der Statuswahrheit bedeutet. Ist die "wahre Eltern-Kind-Beziehung" durch Genetik und Biologie bestimmt oder spielt auch – und wenn ja, in welchem Maße – die persönliche Verantwortungsübernahme für das Kind eine Rolle? Schon das Abstammungsrecht des BGB von 1900 stellte nicht allein auf die genetische Verbindung ab, sondern erkannte auch die konsentierte – oder zumindest stillschweigend akzeptierte – Zeugungshilfe durch einen Dritten an. Dabei nahm es hin, dass der Ehemann die Elternverantwortung hatte, der nur genetische Vater aber von dieser weitgehend entlastet bzw. ausgesperrt war. Damit stellt sich die Frage nach der Gewichtung der verschiedenen Faktoren.