Bei dem Versuch, die Ergebnisse der vorangegangen Überlegungen im Einzelnen zu konkretisieren und daraus mögliche künftige Regelungen zu formulieren, soll zunächst die Frage abgeschichtet werden, wie eine bestandsfeste originäre Zuordnung eines Kindes zu Wunscheltern aussehen könnte.
Aus den vorangegangen Überlegungen hat sich ergeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich und wünschenswert erscheint, eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung unter Berücksichtigung wirksamer Erklärungen zur Verantwortungsübernahme und zum Verantwortungsübernahmeverzicht vorzusehen. Das Prinzip könnte etwa lauten:
Zitat
§ 1592 BGB-E
(1) Abweichend von § 1591 kann eine Person, die die Verantwortung für ein (noch nicht geborenes) Kind übernehmen will, obwohl die zur Entstehung des Kindes führende Keimzelle nicht von ihr stammt, durch formgerechte Erklärung mit Zustimmung des anderen potentiellen Elternteils die rechtliche Elternschaft übernehmen, wenn die ihre Keimzelle stattdessen zur Verfügung stellende Person ihrerseits auf die rechtliche Elternposition unter Registrierung ihrer Daten wirksam verzichtet.
(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 bedürfen nach medizinischer, psychologischer und rechtlicher Beratung der notariellen Beurkundung. Sie sind bis zur Vornahme des Befruchtungsvorgangs mit einer den anderen Beteiligten zugehenden schriftlichen Erklärung widerruflich, worüber die Beteiligten zu belehren sind. Ab diesem Zeitpunkt sind sie weder widerruflich noch kann die Elternposition angefochten werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die die Elternrechte, aber nicht die zur Geburt des Kindes führende Schwangerschaft übernehmen will, mit der Besonderheit, dass der Verzicht der Gebärenden auf die rechtliche Elternschaft bis zu acht Wochen nach Geburt des Kindes widerruflich ist.
Die Regelungen von Absatz 1 und 2 wären anwendbar bei jeder Art von konsentierter Zeugungshilfe durch Verwendung von Keimzellen einer dritten Person (damit auch bei einer Embryospende). Ebenfalls wäre die Eizellenspende umfasst wie auch die natürliche Zeugungshilfe. Nicht umfasst von Abs. 1 und Abs. 2 wäre die Leihmutterschaft, für die jedoch Abs. 3 gelten würde, wenn und soweit diese in einem künftigen Recht zulässig sein sollte.
Durch eine derartige, die willentliche Verantwortungsübernahme erfassende Regelung entfielen alle Sonderregelungen, die das geltende Recht vorsieht (z.B. § 1600d Abs. 4, § 1600 Abs. 4), aber auch die in den Reformdiskussionen vorgeschlagenen Differenzierungen.