Dass auch der Wille zur Übernahme der Elternverantwortung für die originäre Eltern-Kind-Zuordnung Bedeutung hat und haben sollte, spiegelt bereits das geltende Recht – wenngleich lückenhaft – wider. Dies galt bereits bevor reproduktionsmedizinische Maßnahmen populär wurden. Prominentestes Beispiel ist die bewusst nicht der genetischen Realität entsprechende Vaterschaftsanerkennung. Auch der – nach Ansicht des BVerfG gemäß Art. 6 GG geforderte – Schutz der (nur) sozialen Elternschaft deutet in diese Richtung. Der einfache Gesetzgeber hat diese Überlegung mit der beschränkten Anfechtungsmöglichkeit des genetischen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater übernommen. Aufgrund dieser besonderen Gewichtung einer Verantwortungsübernahme ist man sich in der verfassungsrechtlichen Literatur daher weitgehend einig, dass verfassungsrechtlich für den einfachen Gesetzgeber bei der Zuweisung der rechtlichen Elternposition ein gewisser Spielraum besteht, neben der genetisch/biologischen Verbindung auch andere Kriterien – wie vor allem die Verantwortungsübernahme – zu berücksichtigen.
Neben Genetik und Biologie steht also als in Erwägung zu ziehendes Kriterium die willentliche Verantwortungsübernahme durch eine genetisch/biologisch nicht mit dem Kind verbundene Person. Dabei kann man unterscheiden zwischen bewusster Verantwortungsübernahme für die Entstehung eines Kindes, also einen im Wesentlichen präkonzeptionellen Akt, einerseits und der pränatalen Verantwortungsbereitschaft bei einer schon bestehenden Schwangerschaft andererseits. Hier sind zwar unterschiedliche Positionen der genetischen Eltern betroffen, in beiden Situationen kann aber eine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahmen durch Dritte bestehen.
Ein Zurücktreten der genetisch/biologischen Verbindung gegenüber der Verantwortungsübernahmebereitschaft bei der Zuordnung eines Kindes erscheint jedenfalls dann weniger problematisch, wenn der genetisch/biologische Elternteil auf seine Elternposition bewusst und freiwillig verzichtet. Auch das BVerfG sieht das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in einem engen Zusammenhang mit der verantwortungsvollen Gestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses – ein Gedanke, der für die Möglichkeit der Verantwortungsübernahme als Zuordnungskriterium spricht. Es bleibt aber die grundsätzliche Frage, ob die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung einer privat autonomen Verfügung unterliegen kann und darf, also ob Elternschaft verzichtbar und verhandelbar ist.