1. Zwei-Eltern- Prinzip
Ohne auf die Frage näher eingehen zu wollen, ob das Grundgesetz den einfachen Gesetzgeber auf zwei Eltern beschränkt oder auch ein Mehr-Eltern-Konzept zulassen würde, möchte ich mich trotz der zunehmenden Zahl anderslautender Vorschläge dagegen aussprechen, einem Kind mehr als zwei Personen als rechtliche Eltern zuzuordnen. Ausschlaggebend ist für mich der Gesichtspunkt der Verantwortungsklarheit und der effektiven Verantwortungswahrnehmung. Verweisen möchte ich dabei vor allem auf Praktikabilitätserwägungen, Streitvermeidungsstrategien und den Schutz des Kindes vor einer allzu großen Zahl von familialen Anspruchsstellern.
Soweit es im Interesse des Kindes ist, außer seinen rechtlichen Eltern auch Beziehungen zu anderen, ihm verbundenen Personen (wie z.B. dem genetischen Elternteil) entwickeln zu können, kann dies auf einer anderen Ebene geschehen, nämlich durch die flexiblen Beteiligungsmöglichkeiten an der Ausübung der elterlichen Sorge oder Teilen derselben. Der Ausbau von Stiefkind-Stiefeltern-Positionen, die Beachtlichkeit sozialfamiliärer Bindungen über die Minderjährigkeit des Kindes hinaus (z.B. im Rahmen von § 1618a BGB) und die Fortentwicklung eines ausgeglichenen Rechte- und Pflichtengeflechts im Zusammenhang mit Kontaktrechten sind wohl die besseren Ansätze für angemessene Strukturen in "elternreichen" Familien. Ein entsprechendes Regelungsdefizit besteht übrigens derzeit auch im Adoptionsrecht, in dem zu Recht Forderungen nach Förderung offener Adoptionen und leichteren Kontaktmöglichkeiten zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivkind gestellt werden.
2. Kenntnis der eigenen Abstammung und des eigenen Nachwuchses
Der zweite essentielle Gesichtspunkt in dem vorzustellenden System der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ist die Forderung nach einer umfassenden Absicherung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und des eigenen Nachwuchses. Die Ansätze zu der (auch hier im Folgenden geplanten) Aufwertung der Verantwortungsübernahme als Zuordnungskriterium fordern wegen der besonderen Bedeutung der genetisch/biologischen Verbindung für die Identitätsfindung, dass diese genetisch-biologische Verbindung feststellbar bleibt. Auch bei einer "nur" willentlichen Verantwortungsübernahme sollte die genetische/biologische Verbindung zwischen Eltern und Kindern – wenngleich auf anderer Ebene – ebenfalls eine konsequente Berücksichtigung im Recht finden. Der einfachste Weg wäre, dass die für die Identitätsfindung so wichtigen Daten – so weit wie möglich – gespeichert werden und für die Betroffenen zugänglich sind.
Dieser Grundsatz sollte für möglichst alle Konstellationen gelten, in denen rechtliche Zuordnung und genetisch/biologische Verbindung nicht kongruent sind. Bei Eizellen- und Embryospende sowie bei den sog. "offiziellen Samenspende" dürfte diese Forderung über eine allgemeine Registrierungsstelle leicht zu erfüllen sein (wenn auch bisher das Samenspenderregistergesetz diesen Funktionen noch nicht in ausreichendem Maße gerecht wird).
Bei einer privaten Samenspende (welcher Art der Zeugungshilfe auch immer) mag dies zunächst Schwierigkeiten – vor allem in der Durchsetzung – bereiten. Aber wenn man Verantwortungsübernahme- und Verantwortungsverzichts-Erklärungen – wie hier sogleich empfohlen wird – zulässt, dann kann in diesem Zusammenhang die zuverlässige Angabe entsprechender Daten zur Voraussetzung der Wirksamkeit dieser Erklärungen gemacht werden. Dass es dennoch immer wieder Fälle geben mag, in denen die genetische Verbindung nicht geklärt werden kann, ist zu bedauern, muss aber leider in Kauf genommen werden. Gegenüber dem geltend...