Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Nebeneinander von verschiedenen Anspruchsgrundlagen – insbesondere § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB – in der Regel eine genaue Differenzierung, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung, erfordert, kann eine solche genaue Beurteilung ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Ergebnis ein zeitliche Befristung oder Herabsetzung noch von vornherein ausscheidet. Nur in diesem Fall kommt es (noch) nicht auf den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast an.
a) Keine Befristung des Betreuungsunterhalts
Soweit es den Betreuungsunterhaltsanteil an dem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers angeht, scheidet eine Befristung desselben bereits deshalb aus, weil Betreuungsunterhalt nicht befristet wird, sondern endet, wenn das Betreuungsbedürfnis entfällt. Für diesen Unterhaltsanspruch bedarf es also keiner anwaltlichen Darlegungen zu ehebedingten Nachteilen oder zu den Grundlagen für die nacheheliche Solidarität, sondern der konkrete Tatsachenvortrag muss dem Grunde und der Höhe nach darauf abzielen, in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte wegen Kinderbetreuung an der Erzielung eines seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Einkommens gehindert ist.
b) Grundsätzlicher Maßstab des § 1578b BGB
Soweit der Betreuungsunterhaltsanteil grundsätzlich einer Herabsetzung zugänglich ist und der Aufstockungsunterhaltsanteil nach § 1573 Abs. 2 BGB gem. § 1578b BGB sowohl befristet als auch herabgesetzt werden kann, ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach den in § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Kriterien sind als ehebedingte Nachteile insb. die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht ausreichend, dass der Unterhaltsbedürftige seine Berufstätigkeit während der Ehe reduziert oder aufgegeben hat. Sofern er nach der Scheidung im Wesentlichen uneingeschränkt in seine berufliche Situation zurückkehren kann, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Auch muss der Nachteil durch die Ehe entstanden sein. Hat der Unterhaltsbedürftige aufgrund seiner bestehenden Arbeitslosigkeit die Pflege und Erziehung der dann geborenen Kinder übernommen, ist ein ehebedingter Nachteil grundsätzlich nicht gegeben. Bei der Billigkeitsabwägung ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Zur Berechnung der Höhe des ehebedingten Nachteils muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum Einkommen treffen, das dieser tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil.
c) Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den ehebedingten Nachteil
Für die Frage der Herabsetzung und der Befristung ist also in erster Linie entscheidend, ob sich ein ehebedingter Nachteil des Unterhaltsgläubigers feststellen lässt. Werden nämlich ehebedingte Nachteile festgestellt, begrenzen diese regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts der Höhe nach und stehen einer zeitlichen Befristung grundsätzlich entgegen, es sei denn, es liegen ungewöhnliche Umstände vor. Der sich auf die Herabsetzung bzw. Befristung berufende Unterhaltsschuldner hat dabei grundsätzlich die Beweislast dafür, dass kein ehebedingter Nachteil vorliegt, während den Unterhaltsgläubiger aufgrund der in seiner Sphäre liegenden Umstände die sekundäre Darlegungslast trifft, substantiiert nach Zeit und Umständen darzulegen, worin der ehebedingter Nachteil besteht – den der Schuldner im Falle des hinreichenden Vortrages zu widerlegen hätte.
Insoweit kommt ein ehebedingter Nachteil auch beim Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB aufgrund der Erkrankung in Betracht, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Die Ehebedingtheit der Erkrankung ist nicht als solche Voraussetzung für die Unterhaltspflicht. Eine zeitliche und oder höhenmäßige Begrenzung kommt in Betracht, wenn die dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen bei schicksalhafter Erkrankung des Unterhaltsberechtigten unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile, die es rechtfertigen, von einer Begrenzung/Befristung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen abzusehen, sind grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Krankh...