Die vorstehende Beobachtung lässt sich bei den im Schwerpunkt des vorliegenden Aufsatzes stehenden Familienstreitverfahren i.S.d. §§ 112, 113 FamFG machen: Die sekundäre Darlegungslast ist vor allem in familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren ein oft unterschätzter Streitentscheider, auf den in der anwaltlichen Beratungs- und Verfahrensführungspraxis großer Wert gelegt werden sollte. Von elementarer Bedeutung ist die sekundäre Darlegungslast – vor allem deren ordnungsgemäße Erfüllung durch den anwaltlich beratenen sekundär darlegungsbelasteten Beteiligten – für Grund, Höhe und Fortdauer des nachehelichen Unterhalts nach den §§ 1569 ff. BGB. Im Folgenden sollen an drei insoweit relevanten Normen die rechtlichen Grundsätze und die ganz praktische Bedeutung im Einzelfall dargelegt werden.
I. Vortrag zum ehebedingten Nachteil im Rahmen des § 1578b BGB
Von zentraler, in aller Regel streitentscheidender Bedeutung ist die sekundäre Darlegungslast für die Frage der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578b Abs. 1 u. 2 BGB. Nach § 1578b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Gerade an dieser Stelle ist in der anwaltlichen Beratung zum nachehelichen Unterhalt im Rahmen des § 1578b BGB der richtige Umgang mit der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines ehebedingten Nachteils für den Erfolg des Mandanten bzw. der Mandantin elementar. Aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln sowie der weiteren aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur lassen sich folgende Grundsätze für die anwaltliche Beratung zum ehebedingten Nachteil und der nachehelichen Solidarität bei § 1578b BGB insbesondere vor dem Hintergrund der nachehelichen Solidarität ableiten:
Für den Fachanwalt für Familienrecht ist es von erheblicher Bedeutung, sich mit den inhaltlichen Voraussetzungen sowie der differenzierten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB begründenden Tatsachen gut auszukennen. Hier liegen schon im Ausgangsverfahren zu beachtende prozessuale und materielle "Fallstricke", die u.U. dazu führen können, dass ein an sich berechtigtes Begehren des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts im späteren Abänderungsverfahren nicht (mehr in vollem Umfang) verfolgt werden kann.
1. Im Ausgangsverfahren
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Nebeneinander von verschiedenen Anspruchsgrundlagen – insbesondere § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB – in der Regel eine genaue Differenzierung, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung, erfordert, kann eine solche genaue Beurteilung ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Ergebnis ein zeitliche Befristung oder Herabsetzung noch von vornherein ausscheidet. Nur in diesem Fall kommt es (noch) nicht auf den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast an.
a) Keine Befristung des Betreuungsunterhalts
Soweit es den Betreuungsunterhaltsanteil an dem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers angeht, scheidet eine Befristung desselben bereits deshalb aus, weil Betreuungsunterhalt nicht befristet wird, sondern endet, wenn das Betreuungsbedürfnis entfällt. Für diesen Unterhaltsanspruch bedarf es also keiner anwaltlichen Darlegungen zu ehebedingten Nachteilen oder zu den Grundlagen für die nacheheliche Solidarität, sondern der konkrete Tatsachenvortrag muss dem Grunde und der Höhe nach darauf abzielen, in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte wegen Kinderbetreuung an der Erzielung eines seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Einkommens gehindert ist.
b) Grundsätzlicher Maßstab des § 1578b BGB
Soweit der Betreuungsunterhaltsanteil grundsätzlich einer Herabsetzung zugänglich ist und der Aufstockungsunterhaltsanteil nach § 1573 Abs. 2 BGB gem. § 1578b BGB sowohl befristet als auch herabgesetzt werden kann, ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach den in § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Kriterien sind als ehebedingte Nachteile insb. die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht ausreichend, dass der Unterhaltsbedürftige seine Berufstätigkeit während der Ehe reduziert oder aufgegeben hat. Sofern er nach der Scheidung im Wesentlichen uneingeschränkt in seine b...