Der Ansatz von Gegenständen im Anfangs- und Endvermögen setzt deren Bewertung voraus. Entscheidend ist der volle, wirkliche Wert bzw. der objektive Verkehrswert. Für die Wertbemessung liefert das BGB indes kaum Vorgaben (vgl. § 1376 BGB). Die Auswahl der richtigen Bewertungsmethode obliegt daher dem Tatrichter, der oft auf ein Sachverständigengutachten angewiesen sein wird.
Die Bewertung von Unternehmen ist dabei besonders herausfordernd. Das erste Problem betrifft die Auswahl der richtigen Bewertungsmethode. Die Anknüpfung an den sog. Liquidationswert kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen tatsächlich – mangels anderer Optionen – aufgelöst bzw. zerschlagen werden soll. Die Substanzwertmethode wiederum, die im Grunde auf den Wiederbeschaffungswert abstellt, hat heute betriebswirtschaftlich kaum noch Bedeutung, zumal sie auch offenlässt, wie man den good will eines Unternehmens bewerten soll. In der Praxis vorherrschend ist bei gewerblichen Unternehmen vielmehr die Ertragswertmethode, die auf die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens abstellt. Damit wird berücksichtigt, dass sich der Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vor allem aus seiner Eigenschaft ableitet, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Hiervon ausgehend wird der Barwert der gesamten zukünftigen Nettoerträge des Unternehmens berechnet.
Das reine Ertragswertverfahren ist laut BGH jedoch ungeeignet, soweit es um die Bewertung von freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen geht, da der Ertragswert hier regelmäßig stark von der konkreten Person des Inhabers abhängig sei, von dessen persönlichen Einsatz, seinen Fähigkeiten, seiner Berufserfahrung etc. Daher muss in diesen Fällen aus dem ermittelten Ertragswert noch dieser "subjektive Mehrwert" herausgerechnet werden (sog. "modifizierte Ertragswertmethode"). Der Prognose zu den künftigen Erträgen wird dabei nur ein "begrenzter Ergebnishorizont" zugrunde gelegt, etwa ein Zeitraum von ca. fünf Jahren. Schließlich wirkt der Einfluss des bisherigen Inhabers auf die Ertragslage nur zeitlich begrenzt nach. Zudem wird ein nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigter Unternehmerlohn in Abzug gebracht, der sog. kalkulatorische Unternehmerlohn.
Im Übrigen hält es der BGH grundsätzlich für sachgerecht, bei der Unternehmensbewertung auf die Empfehlungen der zuständigen Standesorganisation zurückzugreifen, z.B. der Ärztekammer oder der Steuerberaterkammer. Andererseits hat der BGH aber auch deutlich gemacht, dass er bei Freiberuflerpraxen und inhabergeführten Unternehmen seine modifizierte Ertragswertmethode grundsätzlich für vorzugswürdig erachtet. Demgemäß hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das modifizierte Ertragswertverfahren in seinen Standard zu den Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung für die Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13) aufgenommen.