Gründe: I. [1] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die sich im August 2016 getrennt haben und seit 2019 rechtskräftig geschieden sind, streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn X, geb. am … 2013. Der letzte Umgang des Vaters mit … fand im August 2019 statt.
[2] Der Antragssteller, der die Weigerungshaltung von X auf eine Beeinflussung der Antragsgegnerin zurückführt, erstrebt nach zunächst begleiteten Kontakten regelmäßige Wochenendkontakte an jedem zweiten Wochenende. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie meint, ein Umgang gefährde das Kindeswohl. X habe Angst vor dem Vater, weil er in der Vergangenheit immer wieder vom Vater geschlagen worden sei.
[3] Das Amtsgericht hat mit Beschl. v. 3.11.2021 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten diene, ob der Ausschluss des Umgangsrechts für das Kindeswohl erforderlich sei, und zudem der Ausschluss eines begleiteten Umgangs für das Kindeswohl erforderlich sei oder die etwaige Verweigerungshaltung des Kindes durch begleiteten Umgang zurzeit zu seinem Wohl durchbrochen werden könne. Mit der Begutachtung hat es die Sachverständige Y beauftragt.
[4] Die Sachverständige hat ihr Gutachten vom 15.12.2021 … unter dem 17.12.2021 eingereicht. Das Gutachten ist den Beteiligten am 22.12.2021 übersandt worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4.1.2022, dem Antragsteller zugestellt am 11.1.2022, ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, binnen zwei Wochen ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Mit am 21.1.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller um Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 8.2.2022 gebeten.
[5] Mit am 27.1.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 26.1.2022 hat der Antragsteller die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er u.a. auf eine der im Gutachten enthaltenen psychologischen Fragestellungen der Sachverständigen, die lautet: "Hat die jahrelange Gewalt des Vaters bei X zu psychischen Schäden geführt?" Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu der Annahme gelangt sei, dass X "jahrelange" Gewalt durch ihn, den Vater, erfahren habe. Er habe lediglich eingeräumt. X in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens drei bis maximal vier Mal auf den Hintern geschlagen zu haben. Offensichtlich lege die Sachverständige ausschließlich die unwahren Behauptungen der Antragsgegnerin ihrem Gutachten zugrunde. Hinzu komme, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten mehrfach ein "Näherungsverbot" zur Sprache bringe, womit sie ihren Gutachtensauftrag überschreite. Bei dieser Vorgehensweise müsse sich für einen objektiven Beobachter der Eindruck aufdrängen, dass die Sachverständige ihm gegenüber voreingenommen sei.
[6] Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschl. v. 31.1.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, das Gesuch sei bereits unzulässig, weil die Frist zur Ablehnung am 25.1.2022 abgelaufen, das Gesuch jedoch erst am 27.1.2022 bei Gericht eingegangen sei.
[7] Gegen den ihm am 7.2.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 15.2.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.2.2022 sofortige Beschwerde eingelegt.
[8] Nachdem sich die Sachverständige am 16.2.2022 zu dem Vorwurf der Befangenheit geäußert hat, hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschl. v. 11.1.1011 mit der Begründung nicht abgeholfen, das Ablehnungsgesuch sei jedenfalls nicht begründet. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der Sachverständigen wird auf Bl. … der Akten, wegen der Einzelheiten des Beschlusses auf Bl. … der Akten Bezug genommen.
II. [9] Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 30 Abs. 1 ff. FamFG, 406 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. [10] Der Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht als unzulässig – weil verspätet – zurückzuweisen.
[11] Ergibt sich für die Partei bzw. den Verfahrensbeteiligten der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zu Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei/der Verfahrensbeteiligte – wie hier – zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2005 – VI ZB 74/04, juris Rn 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2019 – 3 WF 92/19, juris Rn 10).
[12] Zwar hat der Antragsteller seinen auf den Inhalt des Gutachtens gestützten Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige nicht innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist, d.h. nicht bis zum Ablauf des 25.1.2022, gestellt. Ihm ist jedoch gemäß §§ 17 ff. FamFG – und zwar gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 FamFG auch ohne ausdrücklichen Antrag – Wiedere...