Im Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung eines 15-jährigen führt die lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen durch den Familienrichter bei anderweitiger, hinreichend sicherer Entscheidungsgrundlage des Fachgerichts (klare Äußerungen des Jugendlichen gegenüber einem Sachverständigen, dem Jugendamt, der Verfahrensbeiständin und Betreuern der Wohngruppe) nicht zu einem Verstoß gegen das Elterngrundrecht. Einen möglichen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs kann bei offensichtlichem Interessenkonflikt nicht die Mutter, sondern nur der Jugendliche selbst geltend machen.

(red. LS)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 7.2.2022 – 1 BvR 1655/21 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses der Kammer vom 14.3.2022 (OLG Stuttgart, AG Böblingen)

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