Stellt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Mittel zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen erworbenen Hausgrundstück zur Verfügung und schließen die Ehegatten hierzu einen schriftlichen Darlehensvertrag, so lässt dies in der Regel auch dann darauf schließen, dass es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um einen zwischen den Ehegatten vereinbarten Darlehensvertrag handelt, wenn in der Vertragsurkunde keine Darlehenslaufzeit und keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers vereinbart sind.

OLG Bremen, Beschl. v. 27.1.2023 – 4 UF 57/22 (AG Bremen)

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