1. Auch wenn der Zusatz im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung, "Geleistete Zahlungen sind anzurechnen" mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar ist, ist die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners gegeben, weil er zur Zahlung eines laufenden Mehrbedarfs unter Anrechnung erbrachter Zahlungen verpflichtet worden ist, ohne dass erkennbar ist, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen in Abzug zu bringen sein sollen. (Rz. 64 ff.)
2. Eine bedingte unselbstständige Anschlussbeschwerde ist zulässig, wenn sie lediglich von einem sogenannten "innerprozessualen Vorgang" abhängt, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen kann, sodass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststeht (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1983 – VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, beck-online m.w.N.). (Rz. 67 f.)
3. Bei den Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule handelt es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf des Kindes, wenn die offene Ganztagsschule nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung bietet, die grundsätzlich auch vom betreuenden Elternteil zu leisten wäre, sondern darüber hinaus über ein umfangreiches Kursprogramm mit sog. Basiskursen und Möglichkeiten sportlicher und kreativer Betätigung verfügt. (Rz. 71 ff.)
4. Auch der Kindergeldbonus (Corona-Kindergeld) ist wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2021 – 7 UF 689/20, Rn 51, juris). ( Rz. 93)
4. Nach § 1613 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsverlangen betreffend den Elementarkindesunterhalt – entsprechend der Rechtsprechung zum Altersvorsorgeunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2007, 193) – nicht ausreichend, um ab Zugang eines solchen Auskunftsverlangens auch einen Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf für die Vergangenheit geltend machen zu können. Ob und in welcher Höhe einem Kind ein Anspruch auf Zahlung eines Mehrbedarfs zusteht, ist für den Unterhaltspflichtigen nur dann erkennbar, wenn er Kenntnis darüber erlangt, welche konkreten Kosten entstehen, die nicht vom Elementarunterhalt gedeckt und anteilig auch von ihm zu tragen sind. Allein die Aufforderung zur Auskunftserteilung über das Einkommen im Rahmen des Elementarunterhalts ist nicht ausreichend, um den Unterhaltsschuldner vor hohen Nachforderungen betreffend den Mehrbedarf zu schützen. (Rz. 104 ff.)
(red.LS)
OLG Schleswig, Beschl. v. 6.6.2023 – 13 UF 107/22 (AG Elmshorn)