Gestörter Zugewinnausgleich: Im Regelfall wird sich der Weg über den Zugewinnausgleich nicht auszahlen, weil sich die Miteigentumsanteile im Endvermögen meistens rechnerisch neutralisieren. Dennoch muss die anwaltliche Vertretung prüfen, ob das im zu bearbeitenden Einzelfall auch wirklich zutrifft. Die Bewertung als "überperfektionistische … Manier"[50] ist nicht nur unsachlich, sondern falsch. Eine anwaltliche Vertretung, die auf eigene sorgfältige und erfolgreiche Arbeit sowie den Erfolg im Mandat ausgerichtet ist, wird sich dadurch nicht beeinflussen lassen. Dass sich eine Rechtslage in den meisten Fällen nicht auswirkt, ist kein Grund, sie zulasten der anderen Fälle und "zur Vereinfachung" immer zu ignorieren. Zunächst erhöht der Miteigentumsanteil im Endvermögen des anderen Ehegatten immer dessen Kappungsgrenze (§ 1378 Abs. 1 Satz 1 BGB), worauf Braeuer zurecht hingewiesen hat.[51] Schon das ist ein wichtiger Gesichtspunkt. Ferner kommen immer wieder Fälle des atypisch gestörten Zugewinnausgleichs vor, Beispiel: Es geht um das Familien-Kfz, Wert 20.000 EUR, Miteigentumsanteil jedes Ehegatten 10.000 EUR. Sonst ist kein Endvermögen vorhanden. F hat ein Anfangsvermögen von 50.000 EUR vorzuweisen, das aber in der Ehe verbraucht worden ist. M hat kein Anfangsvermögen. Zugewinn F 0 EUR, Zugewinn M 10.000 EUR, Zugewinnausgleich zugunsten F 5.000 EUR.

Abschließende Frage hierzu: Überperfektionistische Manier oder sorgfältige Anwaltsarbeit?

Autor: Dr. Thomas Herr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht i.R., Kassel

FF, S. 282 - 288

[50] Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, § 1376 Rn 42.
[51] Braeuer, Rn 107.

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