Immobilienvermögen der beteiligten Ehegatten oder Eltern generiert unterhaltsrechtliches Einkommen nicht nur über den Vorteil des Wohnens in einer eigenen Immobilie. Für Unterhaltszwecke einzusetzen sind auch Einkünfte des Pfllichtigen wie des Berechtigten aus Vermietung und Verpachtung. Grundbesitz, der solche Erträge erbringt, ist in der Regel ebenfalls fremdfinanziert, so dass es nur folgerichtig ist, dass der Bundesgerichtshof auch in diesem Rahmen Tilgungsleistungen als beachtenswert ansieht. Auch diesen stehen Einnahmen gegenüber, die das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhen und damit dem Unterhaltsberechtigten (oder auch Pflichtigen) zugutekommen. Eine einseitige Vermögensbildung liegt gerade nicht vor, so dass von den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis zu deren Höhe Tilgungszahlungen abgesetzt werden können. Auch hier können aus ihnen negative Einkünfte nicht hergeleitet werden.[18] Sind mehrere Immobilien vorhanden, ist der Saldo der positiven und negativen Einkünfte für jedes Objekt gesondert zu ermitteln.[19]

[18] BGH FamRZ 2022, 434 Rn 38 m. Anm. Witt.
[19] BGH FamRZ 2022, 434 Rn 31.

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