Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche Altersvorsorge Berücksichtigung finden."[20] Einer solchen zusätzlichen Altersvorsorge, der Bildung von Altersvorsorgevermögen kommt unterhaltsrechtlich eine besondere Bedeutung zu. Es ist seit langem anerkannt, dass die gesetzlichen Vorsorgesysteme, also die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung eine angemessene Altersvorsorge nicht gewährleisten können.[21] Dementsprechend ermöglicht die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten die Bildung einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge, für die er beim Elternunterhalt 5 %,[22] bei den übrigen Unterhaltstatbeständen 4 % seines Bruttoeinkommens einsetzen kann.[23]

Eine Ausnahme gilt für den Kindesunterhalt. Ungeachtet der besonderen Bedeutung der zusätzlichen Altersvorsorge geht der Mindestkindesunterhalt der Bildung eines zusätzlichen Vorsorgevermögens vor. Ist der Mindestkindesunterhalt für ein minderjähriges oder ein ihm gleichgestelltes privilegiert volljähriges Kind nicht gewahrt, kann der Unterhaltspflichtige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.[24] Dies gilt auch für Tilgungsleistungen jenseits des positiven Wohnwerts. Solange der Mindestkindesunterhalt nicht erbracht werden kann, können sie auch vom sonstigen Einkommen des Schuldners nicht abgesetzt werden, sondern sind aus seinem Selbstbehalt zu tragen.[25]

Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge können allerdings nicht pauschal ohne weitergehende Prüfung berücksichtigt werden. Ihre Anrechnungsfähigkeit setzt vielmehr zunächst voraus, dass tatsächlich Altersvorsorge geleistet wird. Berechtigter und Verpflichteter können nur diejenigen Beträge von ihren Einkünften absetzen, die sie tatsächlich für ihre – zusätzliche – Altersvorsorge aufwenden, selbst wenn diese den von der Rechtsprechung zugebilligten Rahmen nicht ausschöpfen.[26]

Die gewählte Anlageform muss darüber hinaus zur Altersvorsorge geeignet sein. In der Wahl der Anlageform sind die Betroffenen dabei weitgehend frei. Sie können betriebliche oder auch private Formen der Anlage wählten, letztere auch dann, wenn sie nicht – wie die sog. "Riester-Rente" – zertifiziert und damit nicht steuerlich begünstigt sind.[27] Nicht geeignet ist allerdings eine Kapitalanlage in Form des Erwerbs mehrerer Oldtimerfahrzeuge,[28] während die Anlage auf einem Sparguthaben als geeignet anzuerkennen ist.[29] Es ist zwar zutreffend, dass ein Sparguthaben ohne weiteres aufgelöst werden kann.[30] Dies gilt aber letztlich auch für andere Anlageformen. Lebensversicherungen können gekündigt werden, Aktienfonds verkauft. Die Anlage in Immobilien, die schon fast als klassische Form der Altersvorsorge bezeichnet werden kann, ist zwar wertbeständig, eine Veräußerung verbunden mit dem Unterlassen weiterer Vermögensbildung ist gleichwohl denkbar.

Sind die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, sind Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen, gleich zu welchem Zeitpunkt mit der Bildung des Altersvorsorgevermögens begonnen wurde. Ihnen kommt eheprägende Wirkung zu, auch wenn dies erstmals nach Rechtskraft der Ehescheidung erfolgte.[31] Ist der Mindestkindesunterhalt gesichert, bestehen keine Bedenken, Leistungen zur zusätzlichen Altersvorsorge grundsätzlich anzuerkennen,[32] also auch, wenn sie erstmals nach Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung angefallen sind.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass nicht rentenversicherungspflichtig Tätige, die selbst für ihr Alter Vorsorge treffen müssen, insgesamt 24 %[33] ihres Bruttoeinkommens bzw. ihres unterhaltsrechtlich bereinigten unternehmerischen Gewinn für eine Altersvorsorge einsetzen können, und zwar neben der auch ihnen zugestandenen zusätzlichen Altersvorsorge von 4 % des genannten Einkommens eine primäre Altersversorgung entsprechend der Absicherung des Angestellten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe weiterer 20 % (der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 %!), insgesamt also 24 % der Bruttoeinkünfte.[34]

Gleiches gilt für den Angestellten, der über hohe Einkünfte verfügt. Dieser erwirbt Rentenanwartschaften lediglich aus seinen Einkünften bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit 7.300 EUR in den alten und 7.100 EUR in den neuen Bundesländern beträgt. Es entsteht durch diese Begrenzung eine nicht hinnehmbare Versorgungslücke, so dass er neben der zusätzlichen Altersvorsorge von 4 % aus dem Einkommen, das jenseits der Beitragsbemessungsgrenze liegt, weitere 20 % für Altersvorsorgeleistungen aufwenden kann.[35]

Anerkannt werden natürlich hier wie allgemein ...

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