Die dargestellte Rechtsprechung betrifft mit Leistungen zum Erwerb von Immobilien- und Altersvorsorgevermögen Sonderfälle vermögensbildender Aufwendungen. nämlich solche, die einen bestimmten, unterhaltsrechtlich anerkennenswerten Zweck verfolgen.
Darüber hinaus sind Leistungen zur Vermögensbildung unterhaltsrechtlich bedeutsam bei guten Einkommensverhältnissen. Diese sind gekennzeichnet dadurch, dass die Familieneinkünfte nicht lediglich für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet werden, sondern teilweise auch zur Bildung von Vermögen eingesetzt werden. Von einer solchen Vermögensbildung ist auszugehen, wenn das Familieneinkommen über einem Betrag von derzeit 11.000 EUR (Einkommensgruppe 15 der derzeit geltenden Düsseldorfer Tabelle) liegt. Der Berechtigte kann seinen Unterhalt zunächst nicht nach einer Quote von diesem berechnen, sondern hat seinen Bedarf konkret darzulegen. Liegen die Einkünfte der Familien unter dem genannten Betraf von 11.000 EUR, wird zugunsten des Berechtigten der vollständige Verbrauch zum Zwecke des Konsums vermutet; der Unterhalt bemisst sich im Regelfall nach einer Quote des Familieneinkommens.
Als Familieneinkommen wird dabei das Einkommen angesehen, das für die Konsumzwecke beider Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist, mithin das Nettoeinkommen der Eheleute abzüglich der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge. Zu diesen zählt der Bundesgerichtshof auch Aufwendungen, die der Vermögensbildung dienen. Er hat dies nicht weiter begründet, sondern allein das entsprechende Vorgehen des Oberlandesgerichts gebilligt. Einer Begründung bedarf es auch nicht. Das Einkommen, das sich aus den Auskünften beider Eheleute ergibt, kann entweder für Zwecke des Konsums oder für Zwecke der Vermögensbildung eingesetzt werden. Eine andere Verwendungsart gibt es nicht. Bringt man folglich von den ermittelten Einkünften der Eheleute neben den "normalen" unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzügen die Leistungen beider zur Vermögensbildung in Abzug, ergibt sich zwangsläufig der Betrag, der für Zwecke des Konsums verwendet wurde und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Aus dem so errechneten Familieneinkommen kann der Berechtigte seinen Unterhalt quotal ermitteln, selbst wenn der Betrag von 11.000 EUR überschritten ist. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine Vermögensbildung erfolgt, trägt die Darlegungs- und Beweislast der Unterhaltsberechtigte, da die Vermutung jenseits der Grenze von 11.000 EUR für eine solche spricht.
Der Abzug vermögensbildender Maßnahmen bei guten Einkommensverhältnissen ist lediglich ein Rechenposten zur Ermittlung des bedarfsprägenden Einkommens. Er erfolgt unabhängig von dem mit der Vermögensbildung verfolgten Zweck, unabhängig davon, ob die Vermögensbildung zugunsten nur eines Ehegatten erfolgte oder ob das gebildete Vermögen beiden zugutekommen sollte. Entscheidend ist allein, dass das eingesetzte Einkommen für Zwecke des Konsums nicht zur Verfügung stand und damit nicht als bedarfsprägendes Einkommen zu betrachten ist. Da – wie ausgeführt – eine Vermutung für den Einsatz von Geldmitteln zur Vermögensbildung besteht, stellt sich die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit der Aufwendungen nicht.