Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes sah das Bürgerliche Recht als gesetzlich geregelte, rechtlich verbindliche Form einer Lebensgemeinschaft die auf die Verbindung von Mann und Frau beschränkte Ehe vor. Für Lebensgemeinschaften, die unter den einer Ehe äquivalenten Umständen von gleichgeschlechtlichen Menschen geführt wurden, gab es keine dem entsprechende Rechtsform. Diese Rechtslage hat sich erst durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 verändert, "das gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet hat, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben." Drei Bundesländer haben das Gesetz als formell und materiell verfassungswidrig erachtet und dieses auf dem Weg der abstrakten Normenkontrolle (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1, §§ 77 – 79 BVerfGG) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung unterbreitet. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 17.7.2002 mehrheitlich das Gesetz sowohl mit Art. 6 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten, wobei die Mehrheitsverhältnisse zu den beiden genannten Gewährleistungen unterschiedlich waren. Im Hinblick auf das Generalthema des Familienverfassungsrechts soll die nachfolgende Betrachtung des Urteils auf die Vereinbarkeit der Schaffung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und deren an der Ehe ausgerichteter konkreter rechtlicher Ausgestaltung mit dem Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt bleiben. Die Senatsmehrheit setzt zur Begründung der Vereinbarkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Schutz der Ehe bei der Gewährleistung der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG an. Anknüpfend an die vorangegangene Rechtsprechung des Gerichts wird trotz gesellschaftlichen Wandels der prägende Gehalt der Ehe dahingehend beschrieben, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, die auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates begründet wird, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei bestimmen. Das durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner gekennzeichnete und begründete Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterscheide sich wegen der Gleichgeschlechtlichkeit von der Ehe, sei deshalb keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und unterfalle deshalb nicht dessen Schutzbereich. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung getragen, indem er Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verholfen und Diskriminierungen abgebaut habe. Ausgehend davon stellte sich das verfassungsrechtlich kontrovers beurteilte Verhältnis der selbst nicht von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten eingetragenen Lebenspartnerschaft zu der auch als Institut geschützten Ehe im Sinne dieser Bestimmung. Die Senatsmehrheit hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass es dem Gesetzgeber zwar wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt sei, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Aus diesem Förderauftrag zugunsten der Ehe gegenüber anderen Lebensformen lasse sich jedoch kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Zur fehlenden Beeinträchtigung der Ehe durch die Einführung einer nach ihrem Vorbild ausgestalteten eingetragenen Lebenspartnerschaft hat sich die Senatsmehrheit darauf gestützt, dass das Ausmaß des rechtlichen Schutzes und der Förderung der Ehe (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG) in keinerlei Weise durch die (rechtliche) Anerkennung anderer Lebensformen verringert werde, "die mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner nicht in Konkurrenz treten können". Es lasse sich verfassungsrechtlich nicht begründen, den besonderen Schutz der Ehe als eine Art Abstandsgebot zu deuten, dass dazu führen müsse, andere Lebensgemeinschaften als die Ehe mit geringeren Rechten zu versehen. Allerdings gebiete der aus Art. 6 Abs. 1 folgende Schutz- und Förderauftrag dem Gesetzgeber Sorge dafür zu tragen, "dass die Ehe die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist."
Die Bedeutung der Gewährleistung der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG (auch) als Institut und die sich daraus ergebenden Folgen für die Möglichkeiten des Gesetzgebers, ein der Ehe weitgehend entsprechendes Institut für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, ist im Ersten Senat unterschiedlich beurteilt worden, wie sich sowohl am Stimmverhältnis insoweit als auch an den Sondervoten Papier und Haas ablesen lässt. Das Sondervotum Papier wirft der Senatsmehrheit vor, den vorrangigen Zweck der Institutsgarantie der Ehe zu missachten, der darin bestehe, den Gesetzgeber...