Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Paarbeziehungen haben sich unter der Geltung des Grundgesetzes nicht nur bei der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehung als solcher, sondern auch in anderen Teilrechtsgebieten gestellt. Stellvertretend dafür steht der Beschluss des Ersten Senats vom 7.7.2009. Er hat Ungleichbehandlungen in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bei Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zum Gegenstand. Die im Verfahren bedeutsamen Regelungen sahen im Kern solche Leistungen lediglich für den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebende Ehegattin nicht aber für die überlebenden Partner/Partnerinnen in eingetragenen Lebensgemeinschaften vor. Der Senat hat darin eine Ungleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften gesehen. Diese wäre nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren gewesen, wenn ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund vorhanden gewesen wäre. Als solchen möglichen Grund hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht gezogen, darin aber im Ergebnis keine ausreichende Rechtfertigung gefunden. Wie sich an früherer Rechtsprechung zeigt und auch in der hier betrachteten Entscheidung angenommen wird, kann zwar das Schutzgebot zugunsten von Ehe und Familie durchaus unterschiedliche Behandlungen gegenüber anderen Lebensformen verfassungsrechtlich legitimieren. Im Anschluss an sein Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz (vorstehend III 1) hat der Senat dann jedoch abermals betont, dass bei der Ungleichbehandlung von Ehen einerseits und anderen Lebensformen andererseits, die der Ehe nach dem geregelten Lebenssachverhalt und dem mit der Normierung verfolgten Zweck vergleichbar sind, der Verweis auf das Schutzgebot zugunsten der Ehe nicht als Rechtfertigung genüge. Denn aus dem Schutzgebot lasse sich kein Gebot der Benachteiligung anderer Lebensformen als der Ehe ableiten.
Diese Argumentation im Kontext der Gleichstellung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienverfassungsrecht nicht allein für die rechtliche Gestaltung der Paarbeziehung als solcher, also zur Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern findet sich im Zusammenhang mit der Gleichstellung von verschiedenen Familienkonstellationen um verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare herum (nachfolgend unter IV.).
Autor: Prof. Dr. Henning Radtke, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe
FF, S. 271 - 276